Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Pflichtteilsanspruch eines durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings, Ehegatten oder Elternteils des Erblassers ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (vgl. § 852 ZPO
).
Der BGH hat gleichwohl in der von Ihnen zitierten Entscheidung die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs zugelassen und die Vorschrift einschränkend ausgelegt.
Der BGH lässt die Pfändbarkeit auch vor Anerkenntnis bzw. Rechtshängigkeit zu, schränkt aber die Wirkung der Pfändung ein, indem dem Pfändungsgläubiger nur eine aufschiebend bedingte Verwertbarkeit zugestanden wird. Verwertbar bleibt der Pflichtteilsanspruch weiterhin nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO
gegeben sind.
Solange Sie also Ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, besteht keine Möglichkeit der Verwertung durch Ihre Gläubiger. Sie können daher durch schlichtes Untätigbleiben die Verwirklichung des Gläubigerzugriffs vereiteln. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
geht mit der Pfändung nicht auf die Gläubiger über.
Auch können die Gläubiger von A nicht verlangen, dass er den Auskunftsanspruch durchsetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Solange Sie also Ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, besteht keine Möglichkeit der Verwertung durch Ihre Gläubiger. Sie können daher durch schlichtes Untätigbleiben die Verwirklichung des Gläubigerzugriffs vereiteln. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
geht mit der Pfändung nicht auf die Gläubiger über.
Auch können die Gläubiger von A nicht verlangen, dass er den Auskunftsanspruch durchsetzt
Sehr geehrter Hr. Roth,
bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB
habe ich noch eine Nachfrage:
Das habe ich ja richtig verstanden, Ihre Aussage, dass die Gläubiger den Auskunftsanspruchs nicht (mit)-pfänden bzw. von A nicht verlangen können, dass dieser den Auskunftsanspruch durchsetzt, gilt (was ja auch für den Pflichtteilsanspruch selbst gilt)nur für unter der Voraussetzung, dass A seinen Pflichtteilsanspruch nicht durchsetzt und der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
ist nicht etwa so höchstpersönlicher Natur, dass er in jedem Fall der Pfändung entzogen (also auch dann wenn A seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen würde) ist und nur vom Erben selbst und niemals von Pfändungsgläubiger durchgesetzt werden kann.
Sehr geehrter Ratsuchender,
da keine Abtretung erfolgt ist, kann der Pflichtteilsanspruch auch nicht von den Gläubigern durchgesetzt.
Der Pflichtteilsanspruch selbst verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Wenn A demnach innerhalb dieser Frist den Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht, ist auch der Zugriff der Gläubiger verwehrt.
Im Übrigen gilt das bereits in meiner ersten Antwort Ausgeführte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -