Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gibt es hier eine Erbengemeinschaft bestehend aus zwei Personen. Die eine Person hat eine Quote von 60 %, die andere von 40 % laut Testament.
Sofern der Fall so gelagert ist,ist es überhaupt kein Problem, die Erbquote im Nachhinein „anzupassen". Dieses ist natürlich nur dann möglich, wenn sich beide Miterben einig sind.
Früher oder später müsste die Erbengemeinschaft sowieso aufgelöst werden, um den Nachlass überhaupt nutzen zu können. Hierzu wird üblicherweise eine Teilungsvereinbarung, also eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Miterben, abgeschlossen.
Es müsste also lediglich zwischen den beiden Miterben eine Teilungsvereinbarung abgeschlossen werden, die die Verteilung des gesamten Nachlasses in einem Verhältnis 50/50 regelt.
Sehr gerne wäre ich Ihnen im Rahmen einer gesonderten Beauftragung bei der Erstellung einer solchen vertraglichen Vereinbarung behilflich. Die hier geleisteten Erstberatungskosten würde ich Ihnen im Falle einer weiteren Beauftragung auf das nachfolgende Honorar in voller Höhe anrechnen.
Bei Interesse können Sie sich sehr gerne (zunächst natürlich völlig unverbindlich) an meine E-Mail-Adresse wenden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.04.2012
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21:49
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht