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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich haben mittlerweile wohl alle Kreditinstitute Höchstgrenzen für die Barauszahlung am Schalter eingeführt. Dies ist auch nicht unzulässig, denn es gibt in Deutschland kein Gesetz, das den Kreditinstituten vorschreibt, welchen Betrag sie an einem Stück auszahlen müssen; zumal die Kreditinstitute auch um Begründungen für diese Praxis nicht verlegen sind (wenig Barvorräte=Schutz vor Überfällen, Schutz des Kunden vor Betrügern etc.).
Andererseits sind Girokonten grundsätzlich Sichteinlagen mit der Folge, dass der gesamte eingezahlte Betrag auf Wunsch zu jeder Zeit vollständig ausbezahlt werden muss.
Insofern sollten Sie Ihre Bank einige Tage vor der geplanten Abhebung schriftlich über Ihr Vorhaben unter Angabe des gewünschten Betrages und ggf. des Grundes für die Barabhebung informieren. Verweigert die Bank dennoch die Auszahlung, sollten Sie sich dies schriftlich begründen lassen. Gegebenenfalls wird sich die Bank auf ihre Geschäftsbedingungen berufen, die dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden können. Erfahrungsgemäß ist bei rechtzeitiger Ankündigung und ausreichender Legitimation des Kontoinhabers aber auch die Barabhebung größerer Summen problemlos möglich.
Als Alternative bleibt natürlich die wenig komfortable Alternative der gestückelten Abhebung vom Geldautomaten über mehrere Tage verteilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
04.02.2016 | 20:20
Ich fürchte, dass Sie meine Frage komplett falsch eingeordnet haben. Das will ich Ihnen nicht zum Vorwurf machen, aber bitte bedenken Sie es bei Ihrer nächsten Antwort. Mit "grösserem" Betrag hatte ich auch genau das gemeint. Meiner Bank hatte ich per Mail die folgende Frage gestellt: "Bei dieser Gelegenheit eine andere Frage: möglicherweise bräuchte ich in absehbarer Zukunft bei Ihnen in Aachen die Auszahlung eines grösseren Bargeldbetrages von meinem Konto. Das könnte xxx Euro sein. Gäbe es da Vorlaufzeiten, Restriktionen, etc.pp.?". Als Antwort erhielt ich "Leider können wir Sie bei der gewünschen Bartransaktion über xxx € nicht begleiten. Solche Barauszahlungen müssen im Rahmen des wirtschaftlichen Umfanges des bei uns geführten Girokontos liegen. Wir empfehlen Ihnen daher vom Zahlungspflichtigen einen LZB-Scheck zur Auszahlung bei einer Landeszentralbank in Ihrer Nähe ausstellen zu lassen."
Das empfand ich als extrem unverschämt. Ich habe gute Bonität, das Konto ist seit vielen Jahren mein Haushaltskonto, liegt immer im 5-stelligen Bereich, manchmal knapp darüber, und aus einem Grundstücksverkauf erwarte ich einen "grösseren" Zahlungseingang vom beurkundenden Notar. "Transaktion" ist insofern irreführend, ausserdem geht es die Bank eigentlich nichts an, woher mein Geld kommt, wenn nicht die allergeringsten Verdachtsmomente auf irgendetwas Illegales bestehen.
Aber ich befürchte, dass ich die Bank zwingen müsste. Könnte ich das? Oder wie komme ich sonst an mein Bargeld, ggf. auf einem anderen Weg? Die von Ihnen "wenig komfortabel" genannte gestückelte Abhebung am Geldautomaten würde zumindest Jahre dauern...
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.02.2016 | 08:41
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wie bereits ausgeführt gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Barauszahlung. Zu den Hauptpflichten des Zahlungsdienstleisters unter dem Girovertrag gehört die Ausführung von einzelnen oder aufeinanderfolgenden Überweisungen (§ 675f Abs. 2 Satz 1 BGB
). Dagegen bedürfen weitere Leistungen des Kreditinstituts, wie die Gestattung der Verfügung über das Konto im Wege des electronic banking, die Ausstellung von Scheckformularen etc. jeweils einer gesonderten Vereinbarung. Eine Barauszahlungsverpflichtung von Überweisungsbeträgen ist nur beim Finanztransfer im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr.6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz geschuldet (BeckOK BGB/Schmalenbach BGB § 675f
Rn. 25, beck-online). Der Finanztransfer entspricht im wesentlichen der Überweisung mit der Maßgabe, dass der Zahlungsempfänger einen Anspruch auf Barauszahlung gegen „seinen Zahlungsdienstleister" erhält (§ 675t Abs. 1 Satz 3 BGB
) und könnte in Ihrem Fall daher eventuell eine Alternative sein.
Bei einer normalen Überweisung haben Sie aber wie bereits ausgeführt nur Anspruch auf eine Gutschrift und leider nicht auf vollständige Barauszahlung - es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich im Rahmen des Girovertrages vereinbart, was ich aber bezweifle. Sie können die Bank also nicht zwingen, Ihnen den Betrag bar auszuzahlen. Dennoch empfinde ich das Verhalten der Bank gegenüber einem guten Kunden ebenfalls etwas unangemessen, denn bei ausreichender Vorankündigung lässt sich auch eine Barauszahlung größerer Beträge bewerkstelligen. Der vorgeschlagene Weg über einen bestätigten Bundesbankscheck wäre aber auch eine Alternative.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt