Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Gleichbehandlung können Sie verlangen und zur Not auch einklagen.
Unabhängig von der Frage, was im Arbeitsvertrag dazu geregelt ist, schreiben Sie, dass Sie fünf Jahre die nun verwehrte Wahlmöglichkeit hatten. Hier greifen nun die Regeln der sogenannten betrieblichen Übung ein, wonach der Arbeitgeber dann nicht plötzlich einseitig von diser ständigen Übung zu Ihren Lasten ohne Ihr Einverständnis abweichen kann (BAG 18.07.1968)
Auch wurde schon entschieden, dass einzelne Arbeitnehmer OHNE SACHLICHEN GRUND nicht von Regeln, die den Gesamtbetrieb betreffen, ausgeschlossen werden können (BAG 03.12.1997).
Hier sollten Sie mit dem Arbeitgeber nochmals sprechen; die Mehrarbeit nicht zu leisten, kann ich aber nicht empfehlen, da dieses offenbar nach dem vertrag möglich und auch über Jahre vollzogen worden ist. Hingegen könnten Sie dann wiederum den Anspruch auf Überstundenvergütung geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle