Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Absatz 2 BGB
greifen nicht bei Verträgen mit Unternehmern (vgl. § 310 BGB
). Vielmehr genügt dort zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung.
Im unternehmerischen Verkehr reicht es also grundsätzlich aus (ist es andererseits aber auch erforderlich), dass die Parteien sich auf irgendeine Weise über die Einbeziehung der AGB einigen (siehe OLG Bremen, 11.02.2004 - 1 U 68/03
). Zumindest im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. beim Vertragsschluss per E-Mail) verlangt § 312g Absatz 1 BGB
zudem auch bei B2B-Geschäften den Hinweis auf die AGB und die Abrufbarkeit der AGB bereits bei Bestellung bzw. verbindlicher Anmeldung.
Wenn das Bestellformular den deutlichen Hinweis auf die AGB enthält und diese AGB auf der Rückseite abgedruckt und zudem der Abrufort auf der Homepage genannt wird, reicht dies regelmäßig für eine wirksame Einbeziehung der AGB aus.
Bitte beachten Sie aber, dass ein Gewährleistungsausschluss bei Neuwaren auch gegenüber Unternehmern gemäß der §§ 307
, 309 Nr. 7
und 8 BGB in AGB für unwirksam erachtet wird. Auch bei gebrauchter Ware stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Formulierung einer solchen Klausel, unter anderem muss zwingend § 309 Nr.7 BGB
beachtet werden (BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06
); für den Fall, dass Ihre Kunden die Waren ebenfalls weiterverkaufen, kann auch der in § 478 BGB
Unternehmerregress einer solchen Regelung entgegenstehen, siehe § 478 Absatz 4 BGB
. Es empfiehlt sich daher eine anwaltliche Überprüfung der Klausel vor Verwendung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bei Neuware wird auch extra ein Kaufvertrag mit dem Käufer gemacht, darin wird auf den Ausschluss hingewiesen.
Nur eben bei gebrauchter Ware soll nur eine AB verwendet werden. Wenn der Ausschluss in den AGB richtig formulirt ist, so dürfte das kein Problem sein, da habe ich Sie richtig verstanden?
(Der Käufer bekommt mehrmals den Hinweis der AGB)
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das haben Sie richtig verstanden: Wenn der gewerbliche Käufer vor Vertragsschluss mehrfach auf die AGB hingewiesen wird, diese auch abrufen kann und sogar die Kenntnisnahme bestätigen muss, so kann von einer wirksamen Einbeziehung der Klauseln in den Kaufvertrag ausgegangen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen