Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob dem Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke eine prägende Wirkung zuzusprechen ist.
Kann man diese Wirkung zusprechen, ist ein Herauslösen des Wortes und dessen Markenanmeldung nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt