Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.
Der Grund ist § 12a
des Arbeitsgerichtsgesetzes. Danach besteht in Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei (also der Partei, die „gewonnen" hat) auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten.
Nach der Rechtsprechung findet diese Vorschrift auch Anwendung auf Anwaltskosten im vorprozessualen Bereich (so zB das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.1977, 5 AZR 711/76
).
Sie können daher die Ihnen entstandenen Kosten, auch wenn das Zeugnis fehlerhaft war, nicht vom Arbeitgeber erstattet verlangen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen