Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Elterngeld ergibt sich aus § 1 BEEG
. Dieser lautet – soweit für Sie relevant - wie folgt:
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. nach § 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29
des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Grundsätzlich erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr.2
, 3
, Abs. 2 Nr. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BEEG
wäre auch Ihre Ehefrau anspruchsberechtigt.
Weiterhin dürften Sie während des Bezugs von Elterngeld nicht oder nicht voll erwerbstätig sein, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG
. Diese Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 6 BEEG
gegeben, wenn Sie im Durchschnitt nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
Der Anspruch entfällt, wenn Sie im letzten Veranlagungszeitraum ein Einkommen von mehr als 250.000 € erzielten, § 1 Abs. 8 BEEG
.
Das Erziehungsgeld wird nur auf Antrag und höchstens für drei Monate rückwirkend gewährt.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
E-Mail:
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Sehr geehrtr Marlow,, ist ein Aufenthalt im Ausland waehrend der Bezugszeit moeglich?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich ist ein deutscher Wohnsitz Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG
ist ein Aufenthalt in Deutschland jedoch nicht notwendig, wenn der Anspruchsteller dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Dies ist nach Ihrer Schilderung hier der Fall.
Sie haben daher auch bei einem Aufenthalt im Ausland prinzipiell Anspruch auf Elterngeld.