Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarf reicht es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, wenn der Vermieter „vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung" hat, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.04.2014, Az. 1 BvR 2851/13
nochmals klargestellt hat
Das Wohnen im eigenen Eigentum und das Zusammenziehen mit der Partnerin zum Zwecke der Familiengründung sind solche Gründe, weshalb hier die Kündigung gute Erfolgsaussichten zu haben scheint. Der Umstand, dass Sie aktuell offenbar Hauptmieter einer Wohngemeinschaft sind, steht dem nicht entgegen. Da Sie tatsächlich beabsichtigen, in die ETW einzuziehen, drohen Ihnen auch keine Schadenersatzansprüche, die etwa dann gegeben wären, wenn der Eigenbedarf nur „vorgeschoben" würde, um die Wohnung zB teurer zu vermieten.
Im Rahmen der Begründung der Kündigung gemäß § 573 Abs. 3 BGB
empfiehlt es sich, auch den Namen der Partnerin anzugeben – sofern der Kündigung nicht widersprochen wird und die Mieter pflichtgemäß räumen, kommt es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren. Zwar dürfte die Kündigung auch ohne die Nennung von deren Namen funktionieren, doch unterstreicht diese die Glaubwürdigkeit nochmals.
Der Ausspruch der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf ist formell oftmals angreifbar, weshalb es ratsam ist, diese durch einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Rechtsgrundlagen und Situation zu Schadensersatzforderungen waren mir bereits bekannt.
Meine Fragen sind aus meiner Sicht noch nicht genau bzw. abschließend begründet beantwortet:
Der Umstand, dass ich Mieter einer 100qm-Wohnung mit Untermietern (die sich bekanntlich viel leichter kündigen lassen) bin, wäre für mich aus Mietersicht kein nachvollziehbarer Grund. Aus welchem Grund sehen Sie keine Hindernisse?
Besteht aus Ihrer Sicht auch ein nachvollziehbarer Grund, wenn ich alleine in diese viel größere Wohnung ziehe, ist die kürzlich erfolgte betriebsbedingte Kündigung meines Arbeitsverhältnisses möglicherweise ein zusätzlicher nachvollziehbarer Grund?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie auf diese beiden, bereits in meiner ersten Frage aufgeführten, Frage nochmals eingehen könnten.
Mit Dank und besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sie sind MIETER der 100qm-Wohnung und es ist ein nachvollziehbarer Grund, dass Sie als EIGENTÜMER Ihre eigene ETW beziehen wollen. Die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt das Eigentum.
Selbst wenn Sie allein in die 80qm große ETW einziehen wollten, wäre dies kein übermäßiger Eigenbedarf, weshalb die Kündigung auch hier möglich ist.
Gerade eine Familiengründung erfordert aber Planungssicherheit - als Mieter sind Sie ja möglichen anderen Plänen des Vermieters ausgesetzt, mit der Folge, dass ggf. rechtliche Streitigkeiten drohen können: Stellen Sie sich vor, Ihnen wird selbst die Kündigung ausgesprochen!
Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist vor diesem Hintergrund unerheblich, denn es geht vornehmlich um die Durchsetzung Ihres Rechtes als Eigentümer, Ihr Eigentum selbst zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt