Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
Ihre Frage möchte ich Ihnen auf Basis der Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
1.
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem verstorbenen Vater ist leider nicht schriftlich dokumentiert worden, etwa in einem Vertrag oder gar per Testament. Sollten Ihre Geschwister nicht freiwillig dazu bereit sein, Ihren Anspruch auf das gesamte verbliebene Bargeld anzuerkennen, wird es schwierig. Der Nachweis für die Existenz einer solchen Vereinbarung müsste nämlich von Ihnen erbracht werden.
2.
Ein Abzug Ihrer tatsächlichen Auslagen und Ersatz von Aufwendungen käme als Nachlassverbindlichkeit in Betracht.
Ein Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen dürfte nach den Vorschriften der §§ 670, 683 BGB gegeben sein. Die Höhe der Aufwendungen muss allerdings nachvollziehbar beziffert werden. Das Sie keine Belege haben, müsste der zeitliche und finanzielle Aufwand anhand von objektiven Durchschnittsätzen (Kilometerpauschale, Durchschnmittslöhne etc.) ermittelt werden.
Im Ergebnis sehe ich hier jedenfalls sehr wohl abzugsfähige Kosten zu Ihren Gunsten.
3.
Im Hinblick auf das Taschengeld sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, den Erhalt und die konkrete Verwendung durch Ihren Vater nachzuweisen. Sie müssen insbesondere keine Empfangsbestätigungen vorlegen. Insofern haben die Miterben davon ausgehen, dass Ihr Vater seine Bankkonten selbst kontrolliert hat. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn völlig ausgeschlossen wäre, dass er hierzu noch in der Lage und darüber hinaus nicht imstande war, noch Geld auszugeben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Beantwortung weitergeholfen zu haben und verweise noch auf die kostenlose Nachfrageoption. Natürlich bin ich Ihnen auch darüber hinaus in dieser Angelegenheit gerne behilflich und stehe als Ansprechpartner per e-mail, Telefon oder persönlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Torsten Stumm-Hagendorn
Rechtsanwalt
tsh@anwaltskanzlei-rose.de