Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
Zunächst sind die Ansprüche seit 2006 nicht verjährt.
Ein Versicherungsvertrag ist zunächst genauso wie jeder andere Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Sie unterschreiben in der Regel einen Antrag und schicken diesen an die Versicherung. Diese prüft den Antrag und entscheidet ob sie den Antrag annimmt. Bei bestimmten Versicherungsarten gibt es zwar einen sog. Kontrahierungszwang - z.B. KFZ -Haftpflicht - doch annehmen muß die Versicherung auf jeden Fall den Vertrag.
Wie ich Sie verstanden habe, haben Sie den PKW ummelden können, da eine Versicherungsbestätigungskarte vorlag. Die Versicherung kann daher für diese VBK eine Betrag verlangen.
Ein Widerruf wurde von keiner Seite erklärt. Hier müßte man die Versicherungsbedingungen lesen. Normalerweise muß - wie Sie richtig schreiben - ein neuer Antrag auf Abschluß der Versicherung eingereicht worden sein. Ist dies nicht der Fall, so entfällt der Versicherungsschutz. Die Versicherung stellt sich jetzt auf den Standpunkt, daß die gesamte Zeit ein Versicherungsschutz bestand und daher ein Anspruch besteht. Wäre nämlich ein Unfall gschehen, hätte die Versicherung zahlen müssen.
Ich schlage vor, daß Sie der Versicherung vorschlagen wegen der Unachtsamkeit von Ihnen beiden, d.h. der Versicherung als auch Ihnen, einen Teilbetrag zB. 50 % zu zahlen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 21.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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