Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass eine Online-Einschätzung in aller Regel nicht die Überprüfung durch einen Anwalt anhand aller Unterlagen und Informationen ersetzt, sondern nur der ersten rechtlichen Orientierung dient.
Nach Ihren Angaben hat es durch den zweiten Elternteil kein Testament gegeben, so dass dann die gesetzlichen Erbfolge eintritt.
Durch die gesetzlichen Erbfolge bilden beide Kinder eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB
.
Bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft könnten ggfs. Zuwendungen des zweiten Elterneteils an das zweite Kind nach § 2050 BGB
zur Ausgleichung kommen. Dies bedeutet, dass Zuwendungen, die dem zweiten Kind zugeflossen sind, bei der Auseinandersetzung wieder für den Wert des Nachlasses zu berücksichtigen sind.
Soweit Zuwendungen im Rahmen einer Ausstattung (Aussteuer) erfolgt sind, oder Zuschüsse, die wie Einkünfte zu behandeln sind (z.B. Unterhalt), sind zum Ausgleich zu bringen.
Bei anderen Zuwendungen ist der Ausgleich nach § 2050 BGB
nur vorzunehmen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung zum Ausdruck gebracht hat. Dies geschieht in aller Regel durch den Erblasser mit dem Hinweis, dass die Zuwendung in Vorwegnahme der künftigen Erbfolge geschieht.
Soweit der Erblasser eine Ausgleichsverpflichtung gewünscht hat, muss dies vor oder bei der Zuwendung angeordnet sein. Es sind dabei auch konkludente Anordnungen zum späteren Ausgleich denkbar.
Dies müsste das zweite Kind insoweit beurteilen, ob solche Auslgeichsanordnungen getroffen worden sind.
Insoweit kann nicht unbedingt ein Teil der Geldgeschenke zurpckverlangt werden, sondern es wäre dann ein Ausgleich vorzunehmen.
Bezüglich des Auskunfsbegehrens des ersten Kindes besteht eine Auskunftspflicht des zweiten Kindes nach § 2057 BGB
. Danach kann jeder Miterbe Auskunft über Zuwendungen erhalten, die zur Ausgleichung nach den § 2050 ff BGB
fallen könnten.
Der Auskunftgebenden hat dabei im Zweifel alle Zuwendungen, die er durch den Erblasser erhalten hat, anzugeben und zwar auch mit den Umständen, die für oder wider eine Auslgeichung sprechen.
Daher muss das zweite Kind dem ersten Kind in einer solchen Konstellation -Erbengemeinschaft- die gewünschten Auskünfte erteilen und dabei auch erklären, ob die Zuwendungen nach den Umständen und Wünschen des Erblassers zur Ausgleichung kommen sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrag zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Benutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Aufgrund einer möglichen Ausgleichung rate ich demzweiten Kind, sich aufgrund des Auskunftsbegehrens des ersten Kindes an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der dann auch eine evtl. vorzunehmenden Ausgleichung überprüfen kann und auch bei der Erstellung der Auskunft behilflich ist.
Diese Antwort ist vom 19.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank.
ich denke ich habe das so richtig verstanden.
Also es besteht über die Zuwendungen eine Auskunftspfliicht.
Wenn der Erblasser bei den Zuwendungen nicht zum Ausdruck gebracht hat das es später zum Ausgleich kommen soll, so hat das erste Kind keinen Anspruch auf die geleisteten Zuwendungen an das zweite Kind.
Sie haben das richtig verstanden.
Es besteht die Auskunftspflicht, auch mit der Nennung der Umstände der Zuwendungen, um daraus zu erkennen, ob eine solche Ausgleichspflicht durch den Erblasser gewollt gewesen ist.
Nur bei einer solchen Ausgleichsverpflichtung besteht dann auch der Anspruch auf den Ausgleich, ansonsten ist es eine Zuwendung, die nicht beim Erbfall mit angerechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Böttger
Rechtsanwältin