Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Ihre Haftung bzw. die Haftung der GmbH kommt nach § 25 HGB
in Betracht. Dieser hat mehrere Voraussetzungen, die meines Erachtens hier eine erfüllt sind.
Es wurde ein Handelsgeschäft erworben. Handelsgeschäft in diesem Sinne ist jedes Geschäft das ein Kaufmann betreibt. Da der Verkäufer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war liegt ein Handelsgeschäft vor. Im Übrigen ist auch ihre GmbH Kaufmann Kraft Rechtsform Vergleich § 6 HGB
in Verbindung mit § 13 Abs. 3
GmbH-Gesetz.
2.) Das Handelsgeschäft wird fortgeführt.
3.) Auch die alte Firmenbezeichnung wird fortgeführt („Beispiel").
Damit haftet die übernehmende GmbH für alle Altverbindlichkeiten. Die Haftung hätte nur ausgeschlossen werden können, wenn es eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer gegeben hätte und die Kunden darauf hingewiesen wurden, was auch durch entsprechende Eintragung im Handelsregister hätte geschehen können, vergleiche § 25 Abs. 2 HGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: http://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Johannes Kromer