Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs bleibt mitzuteilen, dass erst bei Einsicht des Arbeitsvertrags eine abschließende Beurteilung der Rechtslage abgegeben werden kann.
Grundsätzlich ist Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein geschütztes Rechtsgut. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist durch das Grundgesetz in den Artikeln 1 Abs. 1
i. V. m. 2 Abs. 1 GG
geschützt. Außerdem existiert das Grundsrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG
. Die Berufsfreiheit ist durch Art. 12 GG
geschützt.
Zwar wirken die Grundsrecht nicht direkt zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber, jedoch haben sie mittelbar Einfluss auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen. Beim Grundsrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird der elementare Lebensraum, der der freien Persönlichkeitsentfaltung dient, geschützt. Unter Wohnung sind die Räume zu verstehen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht werden. Da Ihr Zimmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber als Arbeitszimmer und nicht als ein der privaten Lebensführung dienender Raum eingerichtet wurde, ist eine private Wohnung nicht gegeben. Umstritten ist grundsätzlich ob Betriebs- und Geschäftsräume unter den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung fallen. In der Rechtssprechung können durchaus auch Geschäftsräume unter den Schutz fallen, wenn sie der Allgemeinheit und Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, was bei Ihrem Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung der Fall sein dürfte.
Das Persönlichkeitsrecht könnte ebenso betroffen sein. Jeder hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob, wie und wann er seinen privaten Lebensbereich der Öffentlichkeit preisgibt, folglich auch, ob er in irgendeiner Weise gefilmt wird. Daher ist das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich von der Videoüberwachung betroffen.
Es muss unterschieden werden zwischen offener und verdeckter Überwachung. Die offene Überwachung liegt vor, wenn diese für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar ist, eine verdeckte demgegenüber, wenn er darüber im Unklaren ist. Aus Ihren Angaben lässt sich nicht ohne weiteres erkennen, ob das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar ist. Hiernach ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten ist die verdeckte Überwachung nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu gesagt (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02
- zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356
):
„… ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist".
Ihren Angaben nach ist dies bei Ihnen jedoch nicht der Fall. Außerdem existiert der § 32 Abs. 1 BDSG
, der hinsichtlich der offenen Überwachung besagt:
„Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind."
Es wird klar, dass es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall bedarf. Zwischen den widerstreitenden Interessen muss sorgfältig abgewogen werden. Ihr Interesse liegt in dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie im allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das des Arbeitgebers im reibungslosen Ablauf der Arbeitsvorgänge und im Vertrauen auf seine Arbeitnehmer. Also muss bei Ihnen im Einzelfall abgewogen werden, ob für den Arbeitgeber möglicherweise zuvor Gründe bestanden, an der ordnungsgemäßen Ausführung Ihrer Arbeitsleistung zweifeln oder die für strafbare Handlungen oder Verfehlungen sprechen. Hier fehlen die Anhaltspunkte. Ich gehe mangels Angabe als nicht davon aus, dass Gründe dieser Art vorliegen.
Die Berufsfreiheit hat zum Inhalt, dass Sie grundsätzlich Ihren Beruf ausüben können, wie Sie wollen. Dies wird zwar durch einfache Gesetze eingeschränkt, wobei der Arbeitgeber hier ein Direktionsrecht hat. Jedoch dürfte auch dieses durch die Überwachung betroffen sein.
In allen Fällen muss eine Abwägung der Interessen stattfinden. Ohne jeden Grund eine Videoaufzeichnung zu fertigen, dürfte seitens des Arbeitgebers unzulässig sein. Hier hätten Sie Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche. Da Sie nichts Gegenteiliges angeben, gehe ich davon aus, dass die Überwachung zum einen an sich heimlich und zum anderen ohne Anlass erfolgt und daher unzulässig ist. Es gibt meiner Ansicht nach andere Wege, die grundsätzliche Ausführung der Arbeitsleistung zu kontrollieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Sollten Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich diese beseitigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
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