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Diese Antwort ist vom 19.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wer bei Ebay das höchste Gebot bei einer Auktion abgibt, schließt damit einen wirksamen Kaufvertrag ab. Aufgrund dieses Kaufvertrags ist er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Da Sie als Verkäufer einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem wirksamen Kaufvertrag haben, können Sie diesen auch notfalls gerichtlich durchsetzen.
Ich kann nun anhand Ihrer Schilderung nicht erkennen, warum der Käufer nicht zahlen will. Daher kann ich derzeit noch nichts dazu sagen, ob er hier ggf. erhebliche Einwände vorgetragen hat. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, um mir hier nähere Informationen zu geben. Dann kann ich besser abschätzen, wie Ihre Erfolgsaussichten sind, wenn Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen möchten/müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Rückfrage vom Fragesteller
19.11.2009 | 13:25
Sehr geehrte Frau Richter,
der Käufer schrieb mir, auf meine Frage ob er schon bezahlt hätte, diese Nachricht:
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Da es kein angemessener Preis für eine Verpackung ist und dazu die Artikelbeschreibung missverständlich formuliert war, es daher aus E-bay-Richtlinen nicht gerechtfertigt ist, kommt es zu keinem Kaufabschluss meinerseits.
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Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.11.2009 | 13:35
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Argumente des Käufers sind rechtlich unerheblich.
Auf die Angemessenheit des Preises hatten Sie als Verkäufer keinen Einfluß. Sie haben nur den Startpreis mit 1,- € angegeben. Das Gebot über 251,- € stammte dann allein von dem Käufer. Dieser ist also allein dafür verantwortlich, daß er einen so hohen Preis bezahlen muß. Die Wuchervorschriften (§ 138 Abs. 2 BGB
) finden daher hier keine Anwendung.
Eine mißverständliche Artikelbeschreibung, die den Käufer möglicherweise zur Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB
oder gar wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB
berechtigen würde, kann ich hier ebenfalls nicht erkennen. Sie machen sowohl in der Überschrift als auch in der Artikelbeschreibung sehr deutlich, welchen Gegenstand Sie anbieten.
Es bleibt daher bei meiner Einschätzung, daß Sie gute Aussicht haben, Ihren Kaufpreisanspruch durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -