Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Als Verkäufer des Pferdes sind Sie dem Käufer gegenüber gem. §§ 433 Abs. 1
Satz 2, 437 BGB
gewährleistungspflichtig, wenn dieses zum Zeitpunkt der Übergabe entweder nicht die vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten besitzt oder das Pferd nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist.
Eine Vereinbarung bei Vertragsschluss dahingehend, dass das Pferd auch von Kindern geritten werden kann, wird der Käufer bereits nicht beweisen können, nachdem der Kaufvertrag mündlich geschlossen wurde.
Unterstellt, das Pferd könnte tatsächlich nicht von Kindern geritten werden, wird dieser Umstand dann nicht als vertraglich vorausgesetzte Verwendung und damit als Mangel anzusehen sein, wenn der Käufer das Tier erkennbar nicht speziell für ein Kinderferienlager o.ä. kaufte, das Pferd ansonsten aber geritten werden kann und keine Krankheiten besitzt. Auch der Begriff „Freizeitpferd“ ließe nicht zwingend den Schluss zu, dass das Pferd für das Reiten durch Kinder zu gebrauchen ist. Vielmehr scheint das Pferd in diesem Fall einfach nicht die Erwartungen des Käufers zu erfüllen, was aber keinen Mangel darstellt.
Da das Pferd in Ihrer Obhut nachweislich von Kindern geritten wurde, werden Sie im Übrigen gegenüber den Ansprüchen des Käufers erfolgreich einwenden können, dass der behauptete Mangel auf einen Reit- bzw. Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Der Käufer könnte dies lediglich durch ein Sachverständigengutachten widerlegen.
Das Rücknahmeverlangen des Käufers sollten Sie daher unter Hinweis darauf, dass kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB
vorliegt, zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 23.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Bei dem Käufer handelt es sich nicht um das 12 jährige Mädchen.Wir haben beim Vorgespräch auf die Frage, ob dieses Pferd auch Kindergeignet ist, geantwortet das dieses Pferd zuletzt noch von einem 12 j. Mädchen geritten wurde (schon längere Zeit. Der Käufer behauptet nun, wir hätten versichert dieses Pferd sei uneingeschränkt für Kindern geeignet. Das Pferd sei nun wild und könne angeblich von keinem mehr geritten werden können, selbst ein Bereiter, obwohl das Pferd ausgebildet war, ist angeblich zu der Meinung gekommen, dass dieses Pferd auch in Zukunft von der Tochter des Käufers nicht gefahrlos geritten werden könne (kann man eigentlich auf jedes Pferd anwenden, es gibt keine 250 Prozentige Sicherheit bei einem Tier)
Wir hatten den Eindruck das wir von zwei verschiedenen Pferden reden.
Sehr geehrter Fragestellerin,
nachdem Sie auf die Frage, ob das Pferd auch kindergeeignet sei, dem Käufer gegenüber geäußert haben, das Pferd sei bereits seit längerer Zeit von einem 12 jährigen Mädchen geritten worden, läßt sich hieraus meiner Auffassung nach lediglich eine mögliche generelle, aber nicht eine bestehende generelle „Kindereignung“ herleiten, viel weniger die Zusicherung einer Kindergeeignetheit. Wenn der Käufer trotz Ihrer Äußerung den Kaufvertrag abschloss, so hat er dieses Verwendungsrisiko bewusst in Kauf genommen. Eine Gewährleistung wird nicht in Betracht kommen, falls das Pferd nunmehr von Kindern nicht geritten werden kann.
Soweit der Käufer weiterhin behauptet, das Pferd könne überhaupt nicht geritten werden, wird die Eigenschaft des Reitens aufgrund der Verkaufsgespräche zumindest als vertraglich vorausgesetzte Verwendung im Sinne von (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB
) angenommen werden müssen. Folglich wird es darauf ankommen, ob das Pferd bei der Übergabe tatsächlich nicht geritten werden konnte. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird der Käufer dies kaum beweisen können, zumal Ihnen für den Beweis des Gegenteils offensichtlich mehrerer Zeugen zur Verfügung stehen und selbst der „Bereiter“ nicht festgestellt hat, dass das Pferd von keiner Person geritten werden kann. Im Ergebnis werden Sie auch aufgrund Ihrer ergänzenden Sachverhaltsschilderung das Rücknahmeverlangen des Käufers als unbegründet zurückweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin