Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich handelt es sich um Eigentum des Käufers, das nicht einfach entsorgt werden darf. Sicherste Lösung wäre daher in solchen Fällen, die verbleibenden Gegenstände auf Kosten des Käufers einzulagern.
In diesem speziellen Fall halte ich aber auch eine direkte Entsorgung für vertretbar. Denn da der Käufer nur die eher wertlosen Sachen zurückgelassen hat und sich trotz mehrfacher Nachfragen und Fristsetzung mit Entsorgungsandrohung nicht gemeldet hat, kann man aus meiner Sicht davon ausgehen, dass er sein Eigentum hieran aufgegeben hat. Theoretisch könnte man von ihm auch die Kosten für die Entsorgung verlangen, aber das wäre hier vermutlich den Aufwand nicht wert, wenn der Käufer nie reagiert und auch nicht sichergestellt ist, dass er ausreichend solvent ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Der Restwert des noch vorhandenen Abbruchholzes mit Nägeln liegt bei maximal 250€.
Auf Grund der Lage des Grundstücks, 1000m Höhe, enge Zufahrt, würde alleine die Abholung durch ein Unternehmen mit ca. 2000€ zu buche schlagen.
Jetzt würde es ein Bekannter umsonst entsorgen, allerdings nur vor dem ersten Schnee, da es danach durch die Feuchtigkeit nur noch Abfall wäre.
Ich habe mich deshalb dazu entschieden es jetzt, vor dem Winter, entfernen/entsorgen zu lassen.
Mir ist nicht ganz klar, was passiert, wenn der Käufer sich letztendlich doch noch meldet? Durch die schriftlichen Fristen war ich der Ansicht mich ausreichend abgesichert zu haben?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei ca. 250 € Restwert würde ich mir da gar keine Gedanken machen. Selbst wenn der Käufer im unwahrscheinlichsten Fall noch kommen und das Holz herausverlangen würde, könnten Sie notfalls mit den Kosten für Lagerung und Entfernung aufrechnen - zumal hier ja auch eine massive Verschlechterung des Holzes im Winter drohte.
Bei nachweislicher Zustellung der Fristsetzung mit Entsorgungsandrohung sehe ich aber ohnehin keinen Anspruch mehr seitens des Käufers. Dokumentieren Sie aber zur Sicherheit mit Fotos und schriftlicher Aussage des Bekannten den Zustand und Umfang des entfernten Holzes.
Mit besten Grüßen