Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Grundsätzlich kann der Verkäufer außerhalb eines sog. Verbrauchsgüterkaufs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html">§ 474 Abs. 1 BGB</a>) die gesetzliche Gewährleistung einschränken oder ausschließen. Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung gehe ich davon aus, daß Sie von dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall wirksam Gebrauch gemacht haben.
Auf den Gewährleistungsausschluß können Sie sich nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html">§ 444 BGB</a> allerdings nicht berufen, soweit Sie den (angeblichen) Mangel der Spielekonsole arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Konsole übernommen haben.
Für beides bietet Ihre Schilderung keine Anhaltspunkte. Im übrigen müßte der Käufer Ihnen beweisen, daß Sie den angeblichen Mangel der Konsole arglistig - also vorsätzlich - verschwiegen (oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen) haben. Nach Ihrer Schilderung dürfte ihm dies nicht gelingen.
II. Hinsichtlich der Gebrauchsspuren und des verunreinigten Lasers scheiden Gewährleistungsansprüche des Käufers schon deshalb aus, weil insoweit die Spielekonsole die vereinbarte Beschaffenheit hat, also nicht mangelhaft ist (vgl. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html">§ 434 Abs. 1 BGB</a>). Jedenfalls aber müßte sich der Käufer entgegenhalten lassen, daß er diese Mängel bei Vertragsschluß kannte, und er deshalb insoweit keine Rechte geltend machen kann (vgl. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html">§ 442 Abs. 1 BGB</a>).
Vor diesem Hintergrund gehe ich zusammenfassend davon aus, daß der Käufer zwar rechtliche Schritte gegen Sie einleiten kann, diese aber keinen Erfolg haben werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß Sie gegen erhaltene Negativbewertung u. U. zivilrechtlich vorgehen können.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft helfen konnte, und stehe Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage gerne weiter zur Verfügung.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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