Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Lösung ergibt sich wie immer aus dem Gesetz.
Nicht versicherungspflichtig ist, wer nach § 5 Abs. 5 SGB V
hauptberuflich selbständig ist.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass derjenige, der Nebenberuflich selbständig ist und anderweitig versicherungspflichtig ist, dann auch mit dem Nebeneinkommen versicherungspflichtig ist.
Die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kommt hier nicht zum Tragen.
Bleibt also nur noch die Geringfügigkeit. Hier ergibt sich aus § 8 Abs. 3 SGB IV
, dass eine geringfügige Selbständigkeit eben von der Versicherungspflicht befreit ist.
Die Regelung erfasst jedoch nur solche selbständigen Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen, wie die Tätigkeit als Dozent (nach § 2 SGB VI
).
Das bedeutet dann, dass Ihre Tätigkeit, so lange sie geringfügig ist, von der Krankenversicherungspflicht befreit ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.10.2015
|
19:43
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Holstenplatz 9
25335 Elmshorn
Tel: 06704017745
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Rückfrage vom Fragesteller
10.10.2015 | 20:47
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ist "geringfügig" für die Krankenkasse analog zur Ansicht der Rentenversicherung alles unter 450 EUR?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.10.2015 | 21:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Vergleichen Sie bitte § 8 Abs. 1 SGB IV
.
Geringfügig sind alle Einkünfte bis 450 €.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht