Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sie sprechen vorliegend vom Umgangsrecht, welches einem Vater grds. zusteht und zu dem er auch verpflichtet ist. Die Grenze des Umgangsrechts wird beim Wohl des Kindes gezogen. Alles, was dieses Wohl beeinträchtigt, ist nicht zu gestatten.
Dies ist oftmals stark einzelfallabhängig. In Ihrem Fall ist die Mitnahme des einjährigen Kindes nicht ratsam und entspricht nicht dem Kindeswohl. Kleinkinder bis zu einem Alter von 2-3 Jahren bedürfen vor allem dem Kontakt und der Pflege der Mutter, damit diese Beziehung gestärkt wird. Gleichzeitg spielt die Entwicklung des Kindes eine große Rolle.
Im Umgangsrecht herrscht der Grundsatz, je jünger das Kind ist, desto öfter und kürzer sind die jeweiligen Umgangszeiträume. Wird das Kind älter, ist dann auch die normalerweise übliche Regelung, alle 2 Wochen das Wochenende und die Hälfte der Feiertage und Ferien anzuwenden. Vorliegend wäre daher zu 6-8 jeweils etwa 1-3 Stunden dauernden Besuchszeiten im Monat zu raten.
Der Kindesvater könnte theoretisch ein Umgangsrechtsverfahren in die Wege leiten und versuchen, hier ein entsprechendes Urteil in seinem Sinn zu erstreiten. Hier würde das Gericht jedoch genau prüfen, ob die Umgangsansprüche bereits den Vorstellungen des Vaters widersprechen. Vorher ist ein „Zwang“ das Kind an den Kindesvater herauszgeben, über den o.g. Umfang nicht vorhanden. Auch vor einem Gerichtsverfahren kann der Kindesvater sie nicht zur Herausgabe zwingen, hierzu benötigt er ein entsprechendes Urteil, sofern Sie nicht freiwillig das jeweilige Umgangsrecht gewähren. Im Gerichtsverfahren können Sie alle Einwendungen entgegenhalten, zu welchen auch der fehlende Bezug zum Kind gehört. In diesen Fällen ist auch erst eine langsame Annäherung mit einer entsprechenden zeitlichen Steigerung angebracht.
Ich hoffe, Ihre Fragen für eine erste rechtliche Orientierung hilfreich und informativ beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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