Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gibt es den Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie und Ihre Kinder in einem anderen EU-Land leben.
Dies ergibt sich aus § 62 EStG
:
„§ 62 Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird."
Einen gewissen Widerspruch sehe ich in Ihrer Schilderung, da Sie einerseits sagen, Sie hätten Ihren Wohnsitz in einem EU-Land, wären aber andererseits bei Ihren Eltern gemeldet.
Es kommt hier auf den tatsächlichen Wohnsitz an, nicht darauf wo Sie gemeldet sind.
Wenn Sie sich zwar bei Ihren Eltern angemeldet haben, aber dort tatsächlich nicht wohnen, kommt eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG
nicht in Betracht.
Dann wäre jedoch trotzdem noch eine Berechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG
möglich:
Dazu wäre Voraussetzung, daß Sie entweder
- nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, oder
- nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Dies geschieht nach § 1 Abs. 3 EStG
nur auf Antrag und ist möglich wenn Sie z.B. kein Einkommen über dem Grundfreibetrag haben, was bei Ihnen zutreffen sollte.
Hinsichtlich des Anspruchs und der Angaben bzw. Benachrichtigungspflichten gibt es auch ein aktuelles Informationsblatt des Bundeszentralamts für Steuern: www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf
Nach Ihren Angaben dürfte daher grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld gegeben sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen