Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Mit der Auflösung der … Limited & CO. KG ist die Position des Kommanditisten erloschen. Ebenso würde es sich verhalten, wenn es zu der Löschung der Komplementärsgesellschaft gekommen wäre ohne die KG in ihrer Gänze einer Insolvenz zu unterwerfen. Denn ohne Komplementär gibt es auch keinen Kommanditisten.
Der Kommanditist haftet lediglich mit seiner Einlage in die Gesellschaft. Darüber hinaus obliegen bzw. stehen ihm keine Geschäftsführungs- und sonstigen Regelungsrechte zu, er hat insoweit nur Kontroll- und Auskunftsrechte.
In der Position als Kommanditist verbleibt Ihnen hier eigentlich gar nichts mehr zu tun. Die Einlage ist verloren, Ausschüttungsrechte gegen die KG können nicht mehr geltend gemacht werden. Zu gut Deutsch heißt das – das war´s.
Der Geschäftsführer der Komplementärs-Limited hingegen könnte unter Umständen noch für etwaige Steuer- und Sozialversicherungsschulden herangezogen werden, soweit hier entsprechende Pflichten in der Geschäftsführung verletzt wurden.
Vielmehr gibt es zu Ihrer Frage gar nicht zu sagen. Sollten Sie dennoch weitere Nachfragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Diese Antwort ist vom 12.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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