Sehr geehrter Fragesteller,
der sich aus § 823 Abs. 2 BGB
i. V. m. § 858 BGB
ergebende Anspruch auf Ersatz der Umsetzkosten verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB
. Im Oktober 2007 entstandene Kosten können also auch noch im März 2008 geltendgemacht werden.
Ihre Angabe, dass die fraglichen Halteverbotschilder beweglich sind, verstehe ich so, daß es sich um klappbare Schilder handelt, die nur an Markttagen sichtbar gemacht werden. Nach der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39
bis 43 StVO
(Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) Ziff. 14 dürfen Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten sollen, sonst nicht sichtbar sein. Klappbare Verkehrsschilder sind also nach dieser Verwaltungsvorschrift zulässig.
Sollten Sie die Beweglichkeit der Schilder hingegen insoweit gemeint haben, dass die Schilder nur zeitweilig angebracht werden, steht auch dies im Einklang mit den zitierten Verwaltungsvorschriften. Ziff. 8 dieser Verwaltungsvorschriften legt fest, dass Verkehrszeichen fest eingebaut sein müssen, "soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden". Aus diesem zweiten Halbsatz läßt sich also zugleich auch die Zulässigkeit einer nur vorübergehenden Aufstellung oder Anbringung herleiten.
Auch dass Sie das Schild nicht sehen konnten, hilft Ihnen hier schließlich nicht weiter, weil § 858 nicht voraussetzt, dass die Besitzstörung (hier des Besitzes des Marktbetreibers) durch den Störer im Bewusstsein einer Rechtswidrigkeit seines Handelns erfolgt.
Nach alledem wird Ihnen leider nichts anderes übrigbleiben, als die berechneten Kosten zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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sehr geehrter herr stelzner,
besten dank fuer ihre ausfuehrungen.
mit "beweglichem schild" meinte ich schilder, wie sie z.b. auf baustellen genutzt werden. ein schild, das auf eine stange geschraubt und dann in einen plastikfuss gesteckt wird.
diese schilder stehen auch nicht senkrecht zur fahrbahn, sondern parallel, und sind somit kaum zu erkennen.
diese schilder stehen taeglich rund um die uhr (mit dem zusatzschild "samstags von 06-19 uhr wegen markt").
sind solche schilder denn nun zulaessig? die stehen in dieser form seit mindestens 5 monaten.
im schreiben in dem ich zur zahlung aufgefordert werde steht allerdings "dauerhaft angebrachte halteverbotsschilder" was ja nicht stimmt.
besten dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Klarstellung gibt nun in der Tat Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Beschilderung zu zweifeln.
Da Verkehrszeichen im öffentlichen Verkehrsraum nur auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellt werden dürfen - durch Unbefugte aufgestellte Verkehrszeichen sind nichtig -, sollten Sie nun zunächst über diese Behörde klären, ob diese die Aufstellung der Schilder angeordnet hat oder ob es sich um eine "Privatinitiative" des Marktbetreibers handelt.
Hat die Behörde die Aufstellung angeordnet, wären allerdings die sonstigen von Ihnen beschriebenen Mängel nach der herrschenden Rechtsprechung unbeachtlich. Aufstellungsmängel - wie eine parallele Aufstellung - oder Befestigungsmängel beeinträchtigen die Geltung von Verkehrszeichen im Regelfall nicht (so Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 39 StVO
Rdnr. 32 mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt