Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der mitgeteilten Informationen gerne wie folgt beantwort:
Leider kann ich Ihnen in dieser Sache keine allzu großen Hoffnungen machen.
Da die Garantiezeit für Ihr PKW bereits abgelaufen ist, können Sie aus der Garantivereinbarung keine Ansprüche mehr herleiten.
Sie müssen hier zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Die Garantie ist ein überobligatorisches Haltbarkeitsversprechen. Dies bedeutet, dass weder der Händler noch der Hersteller gesetzlich dazu verpflichtet ist, Ihnen eine Garantie einzuräumen.
Anders verhält es sich mit der gesetzlichen Gewährleistung. Diese kann nicht ausgeschlossen werden. Bei neuen Sachen - wie vormals Ihr Fahrzeug - beträgt die Gewährleistung zwei Jahre ab Tag der Auslieferung. Die gesetzliche Gewährleistung besagt nichts anderes, als dass der Händler bzw. der Hersteller für einen Mangel am Fahrzeug einzustehen hat, der bereits bei Gefahrübergang (also im Zeitpunkt der Auslieferung) verhanden war oder bereits angelegt war.
Zeigt sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang, kommt die sogenannte Beweislastumkehr zum Tragen. Dies bedeutet, dass widerlegbar vermutet wird, dass der Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt, bereits bei Übergabe vorhanden war.
Zeigt sich der Mangel, oder neutraler ausgedrückt der Defekt, nach dem ersten halben Jahr, müssen Sie im Rahmen eines Prozesses beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Allen Juristen fehlt hier der technische Sachvertand, um sicher zu sagen, dass der zu geringe Zylinderdruck ein typischer Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung ist. Es wird bei derartigen Sachverhalten erforderlich werden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige wird dann klären können, ob dieser von Ihnen beschrieben Defekt ein Defekt ist, der typischer Weise schon bei Übergabe vorlag oder nicht.
Sie sollten in Ihrem Falle jedoch nicht das Geld für einen Sachverständigen ausgeben. Ich gehe davon aus, dass Sie das Fahrzeug bereits länger als zwei Jahre im Besitz haben. Dies führt dazu, dass die Gewährleistungsvorschriften nicht mehr zur Anwendung kommen.
Sie sollten daher das Kulanzangebot des Händlers annehmen.
Mit dem Bedauern, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net