Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich sehe hier keine guten Chancen um die Zahlungspflicht herumzukommen. Die überwiegende Rechtsprechung stuft einen Auftrag zur Diagnose eines Fahrzeuges als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB
und nicht als Werkvertrag ein. Im Dienstvertragsrecht gibt es keine Gewährleistung, sodass Sie nicht ein mangelhaftes Gutachten geltend machen können. Auch hat die Werkstatt die Hauptleistungspflicht erfüllt, selbst wenn diese nicht ganz richtig war, sodass die Vergütung verlangt werden kann. Die Weigerung zur Kulanzanfrage ist davon unabhängig.
Nur wenn die Dienstleistung völlig unbrauchbar ist, steht ein Schadensersatzanspruch der Forderung entgegen (OLG Düsseldorf; Urteil vom 31.05.2011 − 24 U 58/11). Eine völlig unbrauchbare Diagnose sehe ich hier aber nicht, weil die Grundproblematik erkannt wurde.
Ich würde die Werkstatt dennoch mit dem Ergebnis der anderen Werkstatt konfrontieren. Eventuell lässt sie sich dann davon überzeugen von ihrer Forderung abzusehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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