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Diese Antwort ist vom 15.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
die Widerrufsfristen sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie nicht binnen dieser widerrufen haben, ist ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen. Es kommte demnach auf den exakten zeitlichen Ablauf und die Art bzw. den Inhalt der von Ihnen versandten "verschiedenen Schreiben" an. Um eine verbindliche Auskuft geben zu können muss sämtliche Korrespondenz geprüft werden, dies kann auf dieser Plattform nicht erfolgen.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass nicht wirksam widerrufen wurde. In diesem Fall sind zumindest die Anwaltsgebühren und die Hauptforderung zu bezhlen, die Inkassokosten werden nicht von allen Gerichten (z.B. den meisten gerichten in Bayern) als ersatzfähig angesehen (hier ist die Rechtsauffassung des einzelnen Richters maßgeblich)
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15.08.2007 | 12:10
wegen des wiederrufsrechtes:
ich konnte ja nicht wissen das ich wegen den kosten wiederrufe werden. da ich diese ja erst 2 monate später durch die zusendung des versicherungsscheines informiert worden bin.
reicht das den nicht aus?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.08.2007 | 14:07
Sehr geehrter Fragesteller,
weicht der Beitrag in der Police von jenem im Antrag ab, kann üblicherweise wiederrufen werden.
Wie in Ihrem Fall die Antragsstellung aussah, kann nur nach Überprüfung derselben beurteilt werden.
Sollten Sie nach Übersendung der Police aber nicht umgehend in der richtigen Form widerrufen haben, sehe ich überhaupt keine Chance.
Da Ihr Fahrzeug zuwischenzeitlich aber verichert war sind die Leistungen der Versicherung schon erbracht und ist deren Anspruch grds. entstanden.
Legen Sie den gesamten Vorgang einem Kollegen vor. Aus Ihrer Schilderung erkanne ich aber keinen konkreten Ansatz sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt