Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Man müsste zunächst prüfen, ob wegen des defekten Steuerungsgerätes Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Allerdings könnte hier die Gewährleistungsfrist abgelaufen sein, falls Sie von privat gekauft haben oder ein Händler die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt hat. Desweiteren ist es ein Problem, dass bereits mehrere Werkstätten mit dem Problem betraut waren.
Die Werkstatt D hat Ihnen zugesichert, dass eine Reparatur ohne Austausch des Steuerungsgerätes vorgenommen werden kann. Geschuldet war also ein "neu anlernen" und eine kleine Wartung.
Der Vertrag zwischen Ihnen und der Werkstatt ist ein Werkvertrag und die Werkstatt schuldet den Erfolg, also ein fahrbereites Fahrzeug. In der Tat hätte die Werkstatt Sie vor Erteilung des Auftrags darauf hinweisen müssen, dass das "anlernen" nicht sicher funktioniert und dass der Austausch des Sterungsgerätes notwendig werden kann. Das Risiko trägt die Werkstatt, es sei denn, man hätte auf die Unsicherheit hingewiesen.
Sie können von der Werkstatt Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 1
, 635 BGB
verlangen. Nach § 635 II BGB
trägt der Unternehmer die Kosten der Nacherfüllung, also sowohl Lohn, als auch Material. Man wird aber nicht zwingend ein neues Steuerungsgerät verlangen können, sondern zunächst nur, dass der Wagen wieder fahrtüchtig wird.
Sie sollten der Werkstatt schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen, diese sollte mindestens eine Woche, längstens 2 Wochen betragen. Nach Fristablauf könnten Sie Schadensersatz verlangen, also etwa die Kosten der Reparatur in einer anderen Werkstatt oder Ihre Minderung bei Weiterverkauf des PKW.
Sie sollten einen Anwalt beauftragen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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