Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Fragen gerne wie folgt beantworten:
1.In der Regel sind Versicherungsnehmer und Halter ein und dieselbe Person. Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer müssen aber keinesfalls identisch sein. Typische Fallkonstellation ist der Vater, der den Versicherungsvertrag abschließt und den Wagen dann seinem Sohn zur ausschließlichen Nutzung überlässt.Damit gilt auch der Sohn als Halter.
2.Bei einem Schadensereignis/Unfall ist im allgemeinen der Fahrer schadenersatzpflichtig, der den Schaden verursacht hat. Im Straßenverkehrsrecht haftet per Gesetz ( § 7 StVG
) aber nicht nur der Fahrer für verursachte Schäden, sondern ebenfalls immer auch der Halter des Fahrzeugs(siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Dies ist eine gravierende Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden zu leisten ist. Hiermit trägt der Gesetzgeber insbesondere der technischen Entwicklung Rechnung, der durch den Gebrauch unterschiedlicher Maschinen eine erhöhte Gefahrenquelle für das Leben, die Gesundheit sowie das Eigentum bedingt. Auf den Straßenverkehr übertragen bedeutet dies, dass sowohl Fahrer als auch Halter für Schäden beim Betrieb eines Kfz Ersatz zu leisten haben.
Das bedeutet für Sie das Sie haftbar bleiben solange Sie Halter des PKW sind.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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