Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
"Ursprünglich Montag -> Freitag (5 Tage) -> Gegnerische Versicherung"
ja.
"Nachbesserung: Montag -> Donnerstag (11 Tage) -> Gegnerische Versicherung? KFZ Werkstatt?"
Hier ist die entscheidende Frage, wer dies zu vertreten hat. Wenn die Werkstatt die Verzögerung zu vertreten hat, dann ist sie schadensersatzpflichtig, wozu auch Nutzungsausfall zählt. Hierfür spricht Ihre Schilderung, da es sich um verkratzte Teile handelt. Dies ist nicht mehr auf den ursprünglichen Unfall zurückzuführen.
Hierzu gibt es Gerichtsentscheidungen, allerdings eher ohne Unfallschaden, welcher voranging, siehe etwa Landgericht Hannover (Az.: 3 O 212/14).
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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