Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer die Einfahrt zu seinem Grundstück durch einen Poller absichern. Bei Grundstückseinfahrten ist stets mit dem Vorhandensein von Pollern zu rechnen, da diese zur Begrenzung derartiger Einfahrten zulässig sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, 893
).
Was der Grundstückseigentümer aber nicht kann, ist das Hinstellen eines Steins im öffentlichen Fahrbahnbereich, um somit das Auffahren auf sein Grundstück mit der besagten Regenrinne zu verhindern. Hier liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor und zwar gegen § 32 Satz 1 StVO
. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Da diese Vorschrift schon das bloße Verbringen von Gegenständen auf die Straße erfasst, gilt sie erst recht für das Abstellen eines Steins auf die Straße, da hierdurch auf jeden Fall eine Gefährdung des Straßenverkehrs eintreten kann. Somit liegt ein schuldhaftes Handeln des Verbringers des Schutzsteins auf die Straße vor die Regenrinne vor, mit der Folge, dass der PKW – Fahrer vollen Schadenersatz gem. § 823 BGB
verlangen kann.Eine Mithaftung des PKW-Fahrers käme allenfalls dann in Betracht, wenn für jeden erkennbar der Stein dort lag und nicht zu übersehen war.Hier kommt es auf die Örtlichkeiten genau an und die Lage des Steins.
Inwieweit ein Anwalt hinzugezogen werden sollte, ist von der Höhe des Schadens abhängig. Wenn dieser 1.000,00 € übersteigt, ist auf jeden Fall eine anwaltliche Vertretung zu empfehlen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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