Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die von Ihnen angegebene Internetseite „Nachbarschaft24.net“ bietet seit einiger Zeit Anlass für die Klagen zahlreicher Nutzer, die sich durch die versteckten Preisangaben des Anbieters getäuscht sehen. Zwar werden Preise für die Nutzung des Dienstes auf der Homepage von Nachbarschaft24.net genannt, jedoch besteht die Gefahr, dass diese sehr leicht übersehen werden.
Zudem wird die Mehrzahl der Nutzer nicht davon ausgehen, dass sich hinter der „Suchen“-Funktion gleichzeitig ein Vertragsabschluss verbirgt.
Durch verschiedene Gerichte wurde deshalb bereits entschieden, dass wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen möchte, sich der Verbraucher darauf berufen kann, dass kein Vertrag geschlossen wurde.
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich entnehmen, dass auch Sie sich über die Konsequenzen einer Nutzung der Suchfunktion und der Bestätigung der AGB nicht bewusst waren. Aufgrund der Gestaltung der Webseite ist das Vorliegen eines wirksamen Vertrages daher bereits zweifelhaft.
Am einfachsten könnten Sie sich Ihrer Zahlungspflicht entziehen, wenn Sie angeben, dass Sie die Anmeldung nicht vorgenommen haben und ein Dritter wohl Ihre Adressangaben auf der Seite des Anbieters verwendet hat.
In diesem Fall müsste die Gegenseite beweisen, dass Sie derjenige waren, der die Anmeldung vorgenommen hat. (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 Az.: 10 U 16/02
)
Praktisch lässt sich dieser Nachweis jedoch nicht führen.
Dieses Vorgehen kann aber den Straftatbestand des Betruges erfüllen, so dass ich Ihnen seriöserweise nicht zu einem solchen Vorgehen als Rechtsanwalt raten darf. Ebenso wenig wäre es legitim oder sinnvoll, dem Anbieter wahrheitswidrig Ihre Minderjährigkeit mitzuteilen.
Sollten Sie nicht bezahlen, kann der Anbieter gegen Sie Strafanzeige wegen des Verdachts des Leistungsbetruges erstatten und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens würde sich Ihre Volljährigkeit sehr schnell aufklären.
Ich rate deshalb zu folgendem Vorgehen:
Sie sollten den Vertrag unverzüglich wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB
) anfechten. Hierzu genügt die Erklärung, dass Sie sich bei Eingabe Ihrer Adressdaten nicht im Klaren waren, einen Vertrag abzuschließen.
Zudem empfiehlt sich eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB
), da dem Anbieter wohl bewusst ist, dass viele die klein geschriebenen Preisangeben übersehen und es dadurch zu einem Vertragsschluss kommt.
Dieses Vorgehen führt dazu, dass ein zuvor eventuell wirksam geschlossener Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Teilen Sie außerdem mit, dass Sie die Rechnung aufgrund der dargelegten Gründe nicht begleichen werden und auch nicht auf Forderungen eines Inkassobüros reagieren würden. Sollte der Anbieter weiterhin auf seine Forderung bestehen, möge dieser bitte Klage gegen Sie erheben.
Durch dieses Vorgehen werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Zahlungsaufforderungen erhalten. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Anbieter einen Mahnbescheid gegen Sie erlässt, sollten Sie gegen diesen Widerspruch einlegen.
Auch können Sie natürlich eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges gegenüber dem Anbieter stellen oder ihm einfach nur mitteilen, dass Sie dies beabsichtigen, sofern weitere Forderungen gestellt werden.
Meiner Erfahrung nach wird sich der Anbieter nach einem solchem Schreiben nicht mehr bei Ihnen melden. Sollten weitere Rechnungen oder Mahnungen geschickt werden, so können Sie diese ignorieren. Mahnbescheid oder Klage werden durch solche Anbieter in der Regel nie erhoben.
Sie müssen bedenken, dass diese Anbieter durch die Drohung mit immensen Kosten bei unterbleibender Zahlung und der zukünftigen Einschaltung von Inkassobüros und Rechtsanwälten zunächst versuchen gehörig Druck aufzubauen, damit der Kunde freiwillig bezahlt. Viele beugen sich dann diesen Einschüchterungsversuchen und zahlen. Damit hat der Anbieter aber auch schon erreicht, was er will. Der zahlungsunwillige Rest wird dann vernachlässigt und spätestens nach der zweiten Mahnung nicht weiter verfolgt, zumal die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Nichtzahler bei dem von mir beschriebenen Vorgehen nicht sehr hoch sind.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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