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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Bezeichnung "Jurist" ist keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Titel . Die offiziellen Bezeichnungen lauten "Rechtskundiger" bzw. "geprüfter Rechtskandidat" für einen Juristen mit 1. Staatsexamen und "Rechtsassessor" für einen Juristen mit 2. Staatsexamen.
Einige Universitäten bieten mittlerweile auch die Möglichkeit an, sich statt der wenig eingängigen Bezeichnung "geprüfter Rechtskandidat" für das bestandene 1. Staatsexamen den Titel "Diplom-Jurist" verleihen zu lassen.
Grundsätzlich kann sich jeder als "Jurist" bezeichnen, das alleinige Führen dieser Bezeichnung ohne eine entsprechende Ausbildung ist nicht strafbar. Anders kann dies allerdings dann aussehen, wenn Dritte in den Glauben versetzt werden sollen, es handele sich bei der Person um einen Juristen und wenn die betreffende Person einen Vorteil für sich daraus ziehen will.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
02.12.2006 | 22:14
Sehr gehrter Herr RA Mauritz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich gestatte mir folgende Nachfrage:
Die Bezeichnung "Jurist" wurde gegenüber einer Behörde im Zusammenhang mit einem Antrag in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren und zu erwartendem negativen Bescheid verwendet. Wie ist die Betrachtungsweise in dem Falle?
Nochmals vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.12.2006 | 22:53
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne genaue Kenntnis des entsprechenden Schriftverkehrs bzw. Antrags fällt eine genaue Beurteilung einer evtl. Strafbarkeit naturgemäß schwer.
Eine Strafbarkeit bspw. wegen Betruges ist in dem Fall denkbar, dass sich jemand gegenüber einem Dritten als Jurist ausgibt und von diesem dann mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen betraut wird. Unter diesem Gesichtspunkt würde ich eine Strafbarkeit bzgl. des Genehmigungsverfahrens verneinen.
Abgesehen von der strafrechtlichen Relevanz bleibt aber noch die Möglichkeit, dass es sich bei dem Verhalten der betreffenden Person um eine irreführende Werbung im Sinne des UWG handelt, wenn dieser im unternehmerischen Verkehr als Jurist auftritt.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt