Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Art. 24 Abs. 5 des Abkommen EG–Schweiz über Freizügigkeit gilt:
"Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert."
Sie werden dann weiter studieren können, solange Sie zum Zeitpunkt der Renovierung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nachweisen können, dass Sie über ausreichende Geldmittel für die Sicherungs Ihres Lebensunterhaltes verfügen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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