Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein privat betriebenes Camping-Gelände ist als Privatgrund anzusehen und damit ebenso für Veranstaltungen mit bis zu 20 Teilnehmern erlaubt wie etwa eine Hotelterrasse.
Als problematisch sehe ich lediglich den Umgang mit den sanitären Anlagen, die auf Camping- oder Zeltplätzen in der Regel eher begrenzt und beengt ausfallen. Hier sollte auf die Abstandsregeln geachtet bzw. gesondert hingewiesen werden, etwa mit Schildern etc., die sicherstellen, dass sich nur jeweils eine oder - je nach örtlicher Gegebenheit - zwei Personen dort gemeinsam aufhalten.
Wenn die Kinder (auch altersabhängig) das schriftliche Einverständnis ihrer Eltern zu dieser Ferienfreizeit unter Corona-Bedingungen haben, dann sehe ich kein Risiko. Im übrigen gilt hier wie stets: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn sich also niemand beschwert und keine behördliche/polizeiliche Kontrolle stattfindet, kann es keine "Verstöße" geben. Und selbst wenn - gegen ein von übereifrifen Polizisten verhängtes Bußgeld sollte man sowieso immer vorgehen.
Aber mit dieser allgemeinen Anmerkung will ich Ihnen nicht die Freizeitlaune verderben - aus medizinischer und kinderrechtlicher Sicht ist es das Gebot der Stunde, dass Kinder endlich wieder solche Zeltfreizeiten durchführen können. So wie Sie das planen, halte ich es für hinreichend sicher und zulässig.
Wenn noch etwas unklar geblieben sein sollte, fragen Sie gerne nach. Vorerst wünsche ich viel Spaß und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin