Sehr geehrte Ratsuchende,
angesichts der ohnehin schon problematischen Situation sollten Sie die Geburt des Kindes angeben.
Auch wenn Sie keine Leistungen für sich und das Kind beantragen wollen, kann es zu einer Konstellation kommen, die in den Sozialleistungsbetrug fällt. Zahlungen (Unterhalt, Kindergeld) werden auf den Bedarf eines Kindes angerechnet. Übersteigen diese Leistungen den Bedarf des Kindes, wird der übersteigende Betrag, weil eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, auf Ihrer Seite dann als Einkommen angerechnet und würde zu einer Leistungskürzung führen. Insoweit müssen Sie die Zahlungen mitteilen und damit dann natürlich auch die Geburt des Kindes.
Das Jobcenter kann über eine Auskunft der Meldebehörde Kenntnis von der Geburt erlangen.
Das folgt aus § 52a SGB II.
Zitat:§ 52a Überprüfung von Daten
(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen
1.
über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
2.
aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister,
Da das Kind angemeldet wird, kann auch das Jobcenter dann darüber Kenntnis erlangen.
Sie müssen den Namen des Vaters nicht nennen. Das kann grundätzlich viele Gründe haben. Nur wenn Sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, haben Sie eine Mitwirkungspflicht, damit Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden könnten. Da Sie aber für das Kind keine Leistungen in Anspruch nehmen, wird das an dieser Stelle keine Auswirkungen haben.
Aber Sie haben als nichteheliche Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes. Und diese Geltendmachung kann das Jobcenter verlangen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten müssten Sie dann diesen Anspruch geltend machen, auch wenn Sie keine Leistungen für das Kind geltend machen.
Das Jobcenter kann Ihren Freund nicht zu einem Vaterschaftstest veranlassen. Es kann aber Sie auffordern, die Vaterschaftsfeststellung zu beantragen, da das Jobcenter für Sie Leistungen gewährt. Kommen Sie dem nicht nach könnte Ihnen fiktiv ein Unterhaltsbetrag angerechnet werden, der dann zur Leistungsverringerung führt.
Sie sollten daher schon überlegen, ob Sie das angedachte Vorgehen wählen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle