Sehr geehrter Fragensteller,
Es gibt zu dieser Frage eine Entscheidung der 28. Kammer des Sozialgerichts Stade (Beschluss vom 03.09.2009, Az: S 28 AS 560/09 ER
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Hier hatte ein Betroffener versucht, auf dem Wege des Eilrechtsschutzes zu erreichen, dass ihm der Eingang von Dokumenten bestätigt wird.
In der genannten Entscheidung führt das Sozialgericht auf folgendes aus: "Regelmäßig ist im Bestreitensfall der Nachweis der Einreichung von Unterlagen für einen Leistungsempfänger tatsächlich schwer zu führen, sofern nicht zB der Weg des Einschreibens mit Rückschein gewählt wurde, ein Fax-Sendebericht vorhanden ist oder Zeugen für die Einreichung benannt werden können. Dennoch besteht keine rechtliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger, generell Eingangsbestätigungen zu erteilen. Der Bürger ist auf die genannten Möglichkeiten zum Nachweis der Einreichung von Unterlagen zu verweisen."
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nicht dazu raten, gegen die Nichterteilung des Eingangsstempels gerichtlich vorzugehen, sondern ich kann Ihnen nur raten, eine unbeteiligte Zeugin oder einen unbeteiligten Zeugen zur Antragsabgabe mitzunehmen. Wenn die Person den Inhalt der Schriftstücke, die Sie einreichen kennt und später die Abgabe der Unterlagen gut und genau erinnert sind Sie auf der sicheren Seite.
Diese Form der Abgabe von Unterlagen hat auch einen höheren Beweiswert als die Versendung per Einschreiben oder die Vorlage eines Faxsendeberichts. Beide lassen nämlich insbesondere keine klaren Aussagen darüber zu, ob das jeweilige Schriftstück auch insgesamt den behaupteten Inhalt hat. Ein Zeuge jedoch hat die Möglichkeit, die Schriftstücke durchzulesen, und später auch zu bezeugen, welche Unterlagen genau eingereicht wurden.
Wenn sehr viele Unterlagen eingereicht werden sollen, ist zu empfehlen, alles vorab einzuscannen und dem Zeugen/ der Zeugin das eingescannte Dokument zum Inhaltsabgleich zur Verfügung zu stellen. Die Person kann das Dokument dann aufbewahren, um so später notfalls vor dem Sozialgericht aussagen, dass Schriftstücke genau diesen Inhaltes abgegeben wurden. Diese Person sollte ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, damit keine späteren Erinnerungslücken zu Problemen führen können.
Für die Begleitung zu Jobcentern gibt es einige Möglichkeiten, ehrenamtliche Personen zu finden. Eine Suchmaschienenabfrage im Internet dürfte Ihnen weiter helfen. Sie können aber auch in meiner Kanzlei anrufen und nachfragen.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter, auch, wenn ich Ihnen nicht zu einer entsprechenden Klage raten kann, auch, wenn ich persönlich das Verweigern von Eingangsbestätigungen als unnötige Schikane empfinde.
Ihnen wünsche ich alles Gute für Ihre Zukunft und hoffe für Sie, dass Sie den Weg aus dem Sozialleistungsbezug heraus finden werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Milazzo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage sei mir noch gestattet: Im Internet habe ich von dem Rechtsgrundsatz "Treu und Glauben" gelesen, der laut Wikipedia das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen bezeichnet. Wäre das eventuell ein erfolgversprechender Ansatzpunkt?
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Fragensteller,
Ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Behörden, einen Zugangsnachweis für eingereichte Dokumente zu erbringen. Man könnte eine solche Pflicht, das sehen Sie schon richtig, allenfalls aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen herleiten, wozu auch der Grundsatz von Treu und Glauben gerechnet werden kann. So wird es auch in der juristischen Literatur bisweilen gesehen.
Ich halte es in sofern zwar auf Grund der genannten Rechtsprechung nicht für besonders erfolgsversprechend, aber auch nicht für völlig aussichtslos, beim Sozialgericht auf Annahme der Dokumente mit Eingangsbestätigung zu klagen, sowie eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen, wie es der Antragsteller in der oben zitierten Entscheidung ohne Erfolg versucht hat.
Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie nicht diesen Weg gehen, wie gesagt, sondern sich um Begleitung bei der Antragsabgabe bemühen oder eine der anderen Alternativen, z.B. wirklich das Einreichen bei der unzuständigen Behörde, z.B. auch dem Sozialgericht versuchen.
Was sie noch machen können ist, sich über die entsprechende Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter des Jobcenters zu beschweren. Bislang geben die Jobcenter in der Regel nicht zu, Weisung zu erteilen, Eingangsstempel zu verweigern...
Es tut mir leid, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können. Wenn Sie dazu weitere Fragen an mich haben, bzw. eine Beauftragung wünschen, dann müsste das über meine Kanzlei laufen.
Rufen Sie gegebenenfalls an oder melden Sie sich per Email.
Mit freundlichen Grüßen,
Luisa Milazzo
Rechtsanwältin