Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann Auskunft außer bei einer wesentlichen Änderung der Vermögensverhältnisse nur alle 2 Jahre begehrt werden, schicken Sie daher die Vereinbarung dem Jobcenter zu! Wichtig, diese ist nur wirksam, wenn die Gegenseite nicht verzichtet hat! Ein Verzicht ist nämlich nicht wirksam.
Beim Kindesunterhalt wäre Ihre Frau nachrangig, sodass es nur interessant wäre, wenn Sie sich dadurch Aufwendungen ersparen. Geht es auch um den Unterhalt der Kindesmutter, dann wäre fraglich, warum diese nicht arbeitet! Beide Frauen ständen im selben Verhältnis. Sie kommen um die Auskunft bzgl. Ihrer Frau nicht herum.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen