Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Der Umstand, dass der derzeitige Aufenthaltstitel nur bis Ende 2023 gültig und auch an den Arbeitgeber geknüpft ist, daneben das nur bis vollständigen Anerkennung gilt, ist soweit normal und im Rahmen einer sogenannten Nebenbestimmungen so in Bezug auf den Aufenthaltstitel bestimmbar.
Das heißt ja nicht zugleich, dass er danach nicht verlängerbar wäre, ob aus dem gleichen Grund bzw. im Hinblick auf eine Folgebeschäftigung oder einem anderen Aufenthaltszweck.
Auch ein Wechsel in ein anderes Bundesland wäre durchaus denkbar, aber dann müsste das die jetzige Ausländerbehörde mit der dann in Hessen zuständigen abklären. Das heißt, die neue Ausländerbehörde müsste das selbstständig prüfen können und zudem einen Nebenbestimmung erlassen können. Das muss vor dem Umzug stattfinden.
Das heißt, dass das wiederum an einen neuen und bestimmten Arbeitgeber gebunden werden kann. Das erscheint mir aber denkbar und möglich.
2.
Wenn Sie deutscher Staatsbürger sind, wäre eine Verheiratung die beste Möglichkeit. Hier gilt folgendes:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Hier ist hingegen eine freie Erwerbstätigkeit gestattet. Es darf eben keine Scheinehe sein und kein dauerhaftes Getrenntleben vorliegen. Wenn das aus beruflichen Gründen wie hier für einen vorübergehenden Zeitraum anders ist, also das Getrenntleben insofern erklärbar ist, dann ist es etwas anderes und es liegt keine Scheinehe vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Bitte beantworten was Ihnen im Rahmen der Nachfrage möglich ist. Ich bedanke mich schonmal für die professionelle Beratung.
zu 1.
Kann sie erst umziehen nachdem sie von dem Hessischen Gesundheitsbehörde einen neuen Defizitbescheid bekommen hat (inklusive einer gleichzeitigen Arbeitserlaubnis als Helferin?)
der dann erst zur Ausländerbehörde geht, damit ihr Aufenthaltstitel geändert werden kann?
Vorher darf sie nicht kündigen oder umziehen da sonst ihr jetziger Aufenthaltstitel entzogen wird? Verstehe ich das alles so richtig?
Wenn ja, könnte sie während der Wartezeit auf den „Defizit-Berufgleichstellungsbescheid" für Hessen (wo ja dann die zweite Prüfung gemacht werden soll), eine vorübergehende Änderung im jetzigen Aufenthaltstitel bekommen und zB. eine Arbeitserlaubnis als Helferin in der Pflege ausgestellt werden?
Die Problematik ist halt sie darf ja nicht kündigen ohne ihren Aufenthaltsstatus zu gefährden und muss sich quasi bei auf langsames Behörden prozedere einstellen?
Ich empfinde ich das als Passierschein A38 Schikane.
Zu 2.
Ich möchte mal ganz direkt und ehrlich fragen. Wäre die Heirat vorerst die einfachste Lösung?
Damit sie das erstmal als Helferin arbeitet und ggf. gleichzeitig das prozedere mit der Anerkennung weiterlaufen kann beim Gesundheitsamt?
Müsste nach der Heirat ein besonderer Ablauf eingehalten werden da kein Nachzug stattfindet weil sie ja schon im Lande ist? Und wie bzw. wem ist das mit dem vorübergehendem getrennt Leben aus beruflichen Gründen nachzuweisen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte gerne wie folgt:
1.
Das geht leider über die bisherige Erstberatung hinaus und müsste im Rahmen einer Direktanfrage zum Beispiel gestellt werden, da können Sie sich direkt für den Preis ab 60 € an mich wenden.
Danke für Ihr Verständnis.
2.
Ja, das wäre es, die Heirat. Denn dann gibt es keine Einschränkung für die Beschäftigung mehr, so wie ich momentan den Fall bewertet.
Eine Ausreise und Wiedereinreise halte ich für nicht notwendig und unzumutbar und das Gesetz verlangt das nicht, wenn es nur eine Formalie wäre.
Gerne können Sie sich auch im Wege der Direktanfrage mit dem Thema an mich wenden.
Die Notwendigkeit des vorübergehenden Getrenntlebens aus beruflichen Gründen lässt sich durchaus begründen und belegen. Da sehe ich kein großes Problem.
Vorsorglich habe ich Ihnen einmal ein Angebot für beides unterbreitet.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt