Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Einkommen von Unterhaltsberechtigten mindern stets den Unterhaltsbedarf, bei Minderjährigen jedoch i.d.R. nur anteilig. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um ein volljähriges Kind. Diesbezüglich gilt, dass das bereinigte Nettoeinkommen in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.
2. Gegenüber minderjährigen oder volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, besteht eine erhöhte Leistungsverpflichtung. Dies gilt auch bei Volljährigen, dies sich in der Ausbildung befinden. In diesen Fällen ist der sog. notwendige Selbstbehalt einschlägig. Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle beträgt dieser 770 € bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten und 900 € beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft sondern kann als Richtlinie betrachtet werden. Die meisten Gerichte folgen jedoch den darin getätigten Angaben.
3. Ob Schulden im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung engerechnet werden, hängt davon ab, ob es berücksichtigungswürdige Schulden sind. Dies beurteilt sich nach sämtlichen Details wie dem Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung sowie Grund, Höhe und Kenntnis der Unterhaltsschuld. Bei Kindesunterhalt verfahren die Gerichte auch hier regelmäßig relativ streng. Ohne sämtliche Details des Einzelfalls zu kennen, halte ich eine Anrechnung aufgrund der mir bekannten Fakten jedoch für vertretbar. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich diese Frage im Rahmen dieses Forums nicht abschließend bewerten kann.
Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, um das Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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