Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Handelt es sich bei dem Wohngeld um Zuschuss nach dem SGB II ist die Berechnung nicht zutreffend und es würden sich folgende Unterhaltsbeträge ergeben:
Kind 1: 32,99
Kind 2: 32,99
Kind 3: 40,02
= Summe des Kindesunterhalts: 106 €
Ergibt einen Selbstbehalt von 770,00 €.
Es müsste an das 6jährige Kind eine Betrag von 41,00 € gezahlt werden, da Unterhalt auf volle Eurobeträge aufgerundet wird.
Bei der Berechnung finden die zwei ehelichen Kinder Beachtung, auch wenn kein Barunterhalt geleistet wird.
Handelt es sich bei dem Wohngeld um eine Leistung nach dem Wohngeldgesetz, dann ist die Berechnung des Jugendamtes korrekt, bzw. in diesem Fall zu Ihren Gunsten.
Dies alles ergibt sich aus den für Ihren Wohnort anwendbaren Süddeutschen Unterhaltsleitlinien.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de