Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es - nicht schdenersatzauslösendes - Risiko, fälschlich verklagt oder angezeigt zu werden. Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, nämlich das Verschulden des Gegners, kann es zu Schadenersatz kommen.
Sie müssten also nachweisen, dass der Denunziant wusste, das er sie fälschlich beschuldigt, dass er also bewusst unwahre Tatsachen über sie verbreitet hat. Dann hätten sie eine Möglichkeit Schadenersatz nach § 249 ff. aus § 823 II BGB
zu fordern.
§ 823 II BGB
erfordert die schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes. Schutzgesetze sind bei diesem Sachverhalt im StGB zu finden.
a) Das Schutzgesetz kann sich aus § 164 StgB - falsche Verdächtigung - ergeben.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31
des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Es ist also die Bezichtigung mit einer - unwahren- rechtswidrigen Tat bei einer Stelle, die ein Verfahren einleiten kann, erforderlich, wobei der Täter Kenntnis hier von haben muss. Eine Anzeige ist dafür nicht erforderlich. Dem Täter muss es im Rahmen der falschen Verdächtigung aber gerade darauf ankommen, dass ein behördliches Verfahren gegen den von ihm Beschuldigten eingeleitet wird, was zumindest doch vermutet werden kann, wenn er sein angebliches Beobachten bei der Polizei vorträgt.
Können sie die Voraussetzungen der Norm belegen, was aufgrund der überschiessenden Innentendenz (Wissen und Wollen ein behördliches Verfahren einzuleiten oder andauern zu lassen) des Deliktes, oft eher schwierig ist, steht ihnen Schadenersatz nach § 823 II und §§ 249 ff. BGB
zu.
b) Das Schutzgesetz kann sich auch aus § 186 StGB
- der üblen Nachrede- ergeben.
§ 186 lautet:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieses Delikt erfordert, dass die über sie verbreitete negative Tatsache nicht als wahr belegt werden kann.
Dieser Tatbestand ist also sehr leicht belegbar, denn es muss nur nachgewiesen werden, was behauptet wurde. Der Gegner muss nachweisen, dass alles behauptete wahr ist.
c) § 187 StGb- Verleumdung- kommt in Frage:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier ist also oben auf noch erforderlich, dass neben der unwahren Tatsache, auch Kenntnis hiervon besteht, was wieder schwieriger ist.
Ich persönlich würde eine Klage aus § 823 II BGB
i.V.m. 186 StGB
empfehlen. Eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte sorgt dafür, dass sie die Personalien des Täters erhalten sowie genaue Kenntnis von den aufgestellten Behauptungen, die Kausal für die Durchsuchung und damit die weiteren Schäden waren.
Ersatzfähig ist, der Schaden an der Waffe, also an ihrem Eigentum sowie jeder weitere Schaden der bezifferbar ( in Geld umzurechnen) und auf die falsche Beschuldigung bzw das "Anschwärzen" zurückzuführen ist. Auch ein Schmerzendgeld ist zur Kompensation des Angriffs auf ihr Ehre möglich.
Sie sollten mit der Akteneinsicht und dem weiteren Prozedere einen Anwalt vor Ort ( mögliche Schwerpunkte: Zivilrecht, Schadenersatzrecht, Persönlichkeitsrecht, Strafrecht) beauftragen. Gerne stehe auch ihnen zur Verfügung, allerdings entstehen dann aufgrund der Distanz Fahrtkosten, wenn Terminswahrnehmungen erforderlich sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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