Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Es gibt in Deutschland keinen Paragrafen, der es verbietet, über die Strafbarkeit von pornografischen Inhalten zu diskutieren. Die §§ 184 ff StGB
stellen überwiegend das Verbreiten, Ausstellen, Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von pornografischen Inhalten unter Strafe. Die Diskussion hierüber erfüllt den Tatbestand der §§ 184
, 184c StGB
nicht. Dies wird deutlich, wenn man sich die Definition des Merkmals Pornografie näher betrachtet: Pornografie wird als Darstellung sexuellen Verhaltens, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht, definiert. Man kann sich lediglich darüber streiten, ob ein geschriebener Beitrag in einem Internetforum bereits das Merkmal der pornografisches Schrift enthält. In den meisten Fällen dürfte dies aber erfüllt sein. Jedenfalls ist beim Bereitstellen im Internet das Merkmal des Zugänglichmachens als erfüllt anzusehen. Ein "Zugänglichmachen" i. S. des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB
liegt aber dann nicht vor, wenn Barrieren den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern (BVerwGE 116, 5
, 14 f). Es müssten hier Vorkehrungen getroffen werden, die die Identifikation des Nutzers hinsichtlich seines Alters ermöglichen. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Inhalt eindeutig pornografisch ist. Die Diskussion allein über eine Strafbarkeit ist dies nicht. § 140 StGB
bezieht sich nur auf die dort genannten Straftaten, sodass eine Strafbarkeit hiernach ebenfalls ausscheidet. Äußerungen, die den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, sind aber auch innerhalb einer Diskussion strafbar. Jedoch kann ich vorliegend eine solche Äußerung nicht erkennen. Demnach wären die Aussagen so erlaubt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich hatte ihnen den Link ja genannt, es wurde dort nicht direkt jemand stimuliert, sondern alleine über Strafen diskutiert.
Der genannte § 140 StGB setzt hier ja schon Regelungen.
Ist also der Politik Strang insgesamt so in Ordnung, verstehe ich sie also so ?
Sie schreiben weiter, dass es aber strafbar sein kann, in Form von Schriften zu diskutieren, ich denke sie beziehen sich jetzt aber darauf, dass jemand in einem öffentlichen Netzwerk pornographische Dinge zum Zwecke der Stimulierung bereit stellt, nicht aber, wenn man zwar über Pornographie redet, wie hier aber nur darüber redet, ob die Pornographie im Rahmen der Gesetze entschärft werden solle.
Sie schreiben " Man kann sich lediglich darüber streiten, ob ein geschriebener Beitrag in einem Internetforum bereits das Merkmal der pornografisches Schrift enthält. In den meisten Fällen dürfte dies aber erfüllt sein. ..."
Dieses bezieht sich jetzt aber nicht auf den Text und die Verlinkungen, die ich ihnen im Rahmen dieser Erstberatung nannte oder ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu 1) Ja, der Strang ist so in Ordnung.
Zu 2) Dies hatte ich tatsächlich etwas missverständlich formuliert. Der Text, den Sie mir verlinkt hatten und soweit ich diesen einsehen konnte, ist als Datenspeicher nach § 11 III StGB
anzusehen, welcher "Schriften" gleichgestellt ist. Allerdings enthält der Text keine pornografischen Inhalte, sodass sich deswegen auch keine Strafbarkeit ergibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)