Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
zu Frage 1)
Kindesunterhalt kann rückwirkend nur ab Auskunftsverlangen erteilt werden. Dies ist in den §§ 1605
, 1613 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) so geregelt. Nach § 1613 BGB
kann Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt worden ist. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Unterhaltsberechtigte daran gehindert war, den Anspruch geltend zu machen oder Auskunft zu verlangen.
Aufgrund der geschlossenen Vereinbarung könnte höherer Unterhalt verlangt werden, da Sie sich verpflichtet haben, den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Danach ist der Unterhalt nach dem Einkommen bzw. der Altersstufe anzupassen. Eine Auskunftspflicht rückwirkend sehe ich nicht.
zu Frage 2)
Diese Formulierung ist so auszulegen, wie von Ihnen angesprochen. Demnach müssten Sie jeweils den Unterhalt Ihren Einkommensverhältnissen anpassen. Auch wenn das Kind die entsprechenden Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle erreicht, wäre unaufgefordert der Unterhalt anzupassen.
zu Frage 3)
Sollte die vertragliche Formulierung – aus welchem Grund auch immer – unwirksam sein, würden die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Wie zu Frage 1) dargelegt, gibt es keine rückwirkende Auskunftspflicht. Auf die übrigen Punkte kommt es insoweit nicht an.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 15.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank, ich habe eine Nachfrage zum folgenden Teil Ihrer Antwort:
"Aufgrund der geschlossenen Vereinbarung könnte höherer Unterhalt verlangt werden, da Sie sich verpflichtet haben, den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Danach ist der Unterhalt nach dem Einkommen bzw. der Altersstufe anzupassen. Eine Auskunftspflicht rückwirkend sehe ich nicht." Dass für die Zukunft ein höherer Kindesunterhalt gefordert werden kann, ist mir klar.
Gefragt hatte ich aber danach, ob in diesem Fall rückwirkend KIndesunterhalt verlangt werden kann. Dies ist doch nicht deshalb bereits ausgeschlossen, weil keine Auskunft erteilt werden muss?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich hatte diesen Teil der Frage tatsächlich falsch interpretiert. Aufgrund der Vereinbarung kann Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle rückwirkend zumindest bis zur Grenze der Verjährung verlangt werden. Allerdings ist die praktische Umsetzung schwierig. Da keine Auskunftspflicht für zurückliegende Zeiträume besteht, wird der Unterhaltsberechtigte den zu zahlenden Unterhalt nur schwer beziffern können.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)