Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, eine besondere Form ist nicht erforderlich, sodass vorliegend ein wirksamer Arbeitsvertrag bestehen dürfte.
Zu den Kündigungsfristen gilt folgendes: Nach § 622 I BGB
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Etwas anderes gilt während einer vereinbarten Probezeit. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, § 622 III BGB
. Ob Sie eine Probezeit vereinbart haben oder nicht, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Im Zweifel wäre dies vom Arbeitgeber nachzuweisen. Entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei Ihnen. Die Frist beginnt dann am nächsten Tag, also morgen, zu laufen, § 187 I BGB
. Ihr Arbeitgeber kann die 2-Wochen-Frist zum 11.08.2010 demnach nicht mehr einhalten. Kündigungen, bei denen die Kündigungsfrist nicht gewahrt wurde sind im Zweifel dahingehend auszulegen, dass zum nächsten zulässigen Termin gekündigt werden soll.
Bei falscher Berechnung der Kündigungsfrist ist die Kündigung jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung nicht insgesamt unwirksam, so dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht sinnvoll ist. Allerdings gilt für den Fall zu kurzer Kündigungsfristen, dass die Kündigung zu dem in der Kündigungserklärung genannten Termin wirksam wird, wenn keine Klage erhoben wird. Sollten Sie keine Klage erheben wollen, wird die Kündigung somit zum 11.08.2010 wirksam. Sie können jedoch Ihren vollen Lohnanspruch bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist verlangen.
Eine Klage wäre innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Sofern Sie nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich vorgehen möchten, sondern Sie lediglich geltend machen wollen, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten sei, können Sie dies nach einer Entscheidung des BAG vom 15.12.2005 auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG
tun.
Ich empfehle Ihnen, für die Geltendmachung des Lohnanspruchs einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 30.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.07.2010 | 14:05
Es ist weder mündlich noch schriftlich mit der Geschäftsleitung
eine Probezeit vereinbart worden,dann würde also die Kündigung
4 Wochen zum Monatsende gelten bzw Monatsmitte.??
Oder gilt automatisch eine Probezeit.??
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.07.2010 | 19:29
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, es gilt dann die Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB
mit der Regelung, dass mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.
Die Probezeit tritt nicht automatisch ein, diese muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin