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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Prozessvergleich, ich nehme an, dass es sich vorliegend um einen solchen handelt, kann gem. § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Die Anfechtung kann gem. § 124 Abs. 1 BGB nur binnen einer Frist von einem Jahr erfolgen, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt beginnt, in der die arglistige Täuschung aufgedeckt wird.
Nach Ihrer Schilderung erfolgte der Abschluss des Vergleichs bereits im Jahr 2010, so dass die Frist von einem Jahr bezüglich der Anfechtung abgelaufen ist, es sei denn, Ihnen ist erst jetzt der Fehler in der Formulierung des Vergleichs aufgefallen, was jedoch im Einzelnen konkret vorzutragen wäre, letztlich warum und weshalb Ihnen der Mangels des Vergleichs nicht schon vorher aufgefallen ist.
Unabhängig davon kann der Vergleich nur im Ganzen angefochten werden und nicht Teile hiervon, so dass insofern auch die Abfindung von einer wirksamen Vergleichsanfechtung betroffen wäre.
Nachfrage vom Fragesteller
11.11.2013 | 22:17
Die Fristen könnten eingehalten werden. Meine eigentliches Anliegen ist für mich nicht beantwortet.
Kann der Arbeitgeber den Vergleich bewusst falsch formulieren und handhaben (falsche Sozialabgaben, falsche Formulierungen wie ATZ statt Teilzeit etc.) ohne rechtliche Auswirkungen auf den ganzen Vergleich, sich jedoch im Gegenzug nicht an die gesetzlichen Grundlagen zu den Fristen einer ATZ halten? Mit welcher Argumentation kann der ganze Vergleich angefochten werden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.11.2013 | 22:57
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage war:Kann der Vergleich teilweise, ohne Verlust der Abfindung angefochten werden.
Diese Frage habe ich beantwortet und zwar dahingehend, dass nur der gesamte Vergleich angefochten werden kann und nicht Teile hiervon. Wenn der Vergleich eine Abfindung beinhaltet, dann ist diese Abfindung mit der wirksamen Anfechtung auch hinfällig. Denn mit einer wirksamen Anfechtung fängt alles von neuen an.
Wenn der Arbeitgeber den Vergleich bewusst falsch formuliert hat und Sie insofern getäuscht wurden, da Sie davon ausgingen, dass alles seine Richtigkeit hat, dann ist eine Anfechtung des Vergleichs , der nichts anderes darstellt als einen Vertrag, wegen arglistiger Täuschung möglich.
Um genaueres sagen zu können, muss ich die Unterlagen sichten, dh. die Kündigungsschutzklage etc. sowie die Schriftsätze der Gegenseite, einschließlich der Ausfertigung des Vergleichs nebst Protokoll der Güteverhandlung bzw. mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Weiter ist die Handhabung des Vergleichs durch Ihren Arbeitgeber im Einzelnen von Bedeutung. Aus der Ferne ist dies ohne Einblick in die Unterlagen nicht möglich
Insoweit würde ich vorschlagen, dass Sie sich mit mir telefonisch in Verbindung setzen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
0211 3559080