Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Als Landwirt erzielen Sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Als Einkünfte im Sinne dieser Einkunftsart gilt der Gewinn, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG
. Dieser wird nach den §§ 4-7k EStG
und § 13a EStG
ermittelt.
Für die Ermittlung der Einkünfte ist somit vereinfacht gesagt die Unterschiedung von Betriebs- und Privatvermögen von Relevanz. Für die Bestimmung des Betriebsvermögens ist das Veranlassungsprinzip gem. § 4 Abs. 4 EStG
maßgebend. Zum Betriebsvermögen rechnen demnach die Wirtschaftsgüter, die betrieblich veranlasst angeschafft bzw. hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Eine betriebliche Veranlassung liegt dann vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und dem Betrieb besteht.
Ohne weiter in die steuerrechtliche Tiefe zu gehen fehlt es bei dem von Ihnen geschilderten (zugekauften) Einfamilienhaus an der "Geeignetheit" zur Förderung des landwirtschaftlichen Betriebs. Ihr Betrieb hat durch diesen Zukauf beispielsweise nicht wirklich einen Mehrwert in Form einer Umsatzsteigerung. Die bloße räumliche Nähe zum Geschäftsbetrieb wird von der Verwaltung und Rechtsprechung nicht anerkannt. Vor diesem Hintergrund haben Sie bei dem Einfamilienhaus auch nicht die Möglichkeit, dies wahlweise dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Logischerweise können mangels Zuordnung zum Betriebsvermögen auch die entsprechenden Darlehenszahlungen nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Dieses Ergebnis ist in seiner Konsequenz auch schlüssig. Würde sich lediglich mit der Nähe bzw. Angrenzung zum Geschäftsbetrieb eine Betriebsnotwendigkeit begründen lassen, könnte jeder Unternehmer und Freiberufler eine Immobilie in "Angrenzung" zu seinen Geschäftsräumlichkeiten kaufen bzw. Mieten und diese Ausgaben steuerlich dem erwirtschafteten Gewinn gegenüber stellen.
Die Ablehnung der Darlehenszahlungen als Betriebsausgabe erfolgt - auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts - m. E. seitens des Finanzamts zurecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedaure, Ihnen keine positive Antwort übermitteln zu können. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine gute Bewertung Ihrerseits wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Traub,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Diese habe ich sehr gut verstanden.
Ergänzend möchte ich noch hinzufügen das das Grundstück mit dem Einfamilienhaus einmal zum Betrieb gehört hat.Ich musste legendlich den Zaun zwischen der Betriebsfläche und dem Haus entfernen. Es ist ca. 1920 einen weichenden Erben als Grundstück überschrieben worden. Von diesem Erben seiner Tochter habe ich dieses Haus mit Grundstück „zurück" gekauft. Diese Frau konnte aufgrund ihres Alters nicht mehr dort wohnen und hat sich mit dem Verkauf eine Unterkunft in einem Pflegeheim finanziert. Dieses ändert wohl nix an dem Privatvermögen?
Mit freundlichen Grüßen
Sofern das Haus von eine Dritten durch Kauf nunmehr in Ihre Vermögenssphäre überführt wurde, ändert dies m. E. nichts an der beschriebenen Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt