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Diese Antwort ist vom 09.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Eine arbeitsrechtliche Kündigung muß zwar, um wirksam zu sein, schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich. Vorgeschrieben ist sie nach § 22 Abs. 3 BBiG aber für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Ebenso kann im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag bestimmt sein, daß ein Kündigungsgrund genannt werden muß.
II. Auch wenn der Kündigungsgrund nicht angegeben werden muß, kann der Kündigungsempfänger einen Anspruch darauf haben, daß ihm der Kündigungsgrund mitgeteilt wird.
Eine entsprechende Pflicht des Kündigenden besteht nach § 626 Abs. 2 BGB insbesondere bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund.
Auch eine solche außerordentliche Kündigung ist aber nicht schon dann unwirksam, wenn ein Kündigungsgrund nicht angegeben wird. Der Kündigungsempfänger hat vielmehr allenfalls einen Schadensersatzanspruch, wenn der Kündigende seiner Aufforderung, ihm den Grund für die Kündigung zu nennen, nicht nachkommt.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft (zunächst) weiterhilft. Wie Sie sich verhalten sollten, hängt naturgemäß von Ihrer konkreten Situation ab, die ich leider nicht kenne. Eventuell können Sie hierzu im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage etwas sagen.
Nachfrage vom Fragesteller
09.12.2008 | 08:01
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Situation ist wie folgt:
Meine Frauarbeitet seit 4 Jahren in einer Physiotherapeutischen Praxis als Arzthelferin.
Aufgrund betrügerischen Handelns ihres ehemaligen Chefs drohte der Praxis die Insolvenz. Die Praxis wurde daraufhin von einem Nachfolger übernommen und 3 von den 5 angestellten Arzthelferinnen wurden andere Arbeitsplätze in anderen Praxen zu schlechteren Konditionen angeboten. Wer dort nicht zusagte erhielt wie auch meine Frau die Kündigung.
Ich lebe von meiner Frau seit 5 Jahren getrennt und unsere beiden Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren leben bei meiner Fau.
Andere Kolleginnen meiner Frau, die in der alten Praxis bleiben durften haben keine Kinder und berufstätige Ehemänner. Ist das überhaupt sozialverträglich?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.12.2008 | 09:20
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ob die in Rede stehende Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, läßt sich anhand der (wenigen) zur Verfügung stehenden Angaben leider nicht abschließend beurteilen.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber - sofern es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt - dem Arbeitnehmer auf Verlangen die Gründe anzugeben hat, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Dessen ungeachtet gilt: Sofern Ihre Frau geltend machen will, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt (oder sonst rechtsunwirksam) ist, muß sie innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung. Wird die Frist versäumt, so wird unwiderleglich vermutet, daß die Kündigung rechtswirksam ist (§ 7 KSchG).
Insofern besteht ggf. schneller Handlungsbedarf. Ich empfehle Ihnen und Ihrer Frau deshalb dringend, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der das Weitere veranlassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt