Sehr geehrte Ratsuchende,
gern nehme ich wie folgt zu dem von Ihnen geschilderten Problem Stellung:
Die wohl beste Möglichkeit der Auseinandersetzung des Miteigentums für Sie ist sicherlich die Übernahme des Eigentumsanteils des Gatten sowie der noch darauf ruhenden Belastungen. Sollte nach Abzug der übernommenen Schulden ein Überschuss verbleiben, ist die Hälfte davon auszukehren.
Sollte tatsächlich keine Verständigung mit dem Ehegatten über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie möglich sein, kommt als unwirtschaftlichste Möglichkeit der Auseinandersetzung nur noch die Teilungsversteigerung in Betracht.
Durch die Teilungsversteigerung kann ein Miteigentümer die zwangsweise Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft betreiben. Dazu muss ein Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung haben sie natürlich die Möglichkeit, dass Haus selbst zu ersteigern. Es besteht jedoch die Gefahr, dass andere ebenfalls Interesse zeigen und den Preis, den Anteil des Gatten sowie die Kosten hochtreiben.
Die Kosten richten sich in der Regel nach dem Wert des Hauses. Sie setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, den Kosten des Gutachters sowie den Anwaltskosten, falls solche hinzugezogen werden. Sie als Antragsteller müssten einen Kostenvorschuss leisten, der leicht mehrere eintausend Euro betragen kann.
Ich kann daher nur dazu raten, doch noch eine gütliche Regelung mit dem lieben Gatten zu finden. Die Teilungsversteigerung sollte das letzte Mittel sein, um den Streit zu befrieden.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt