Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
Ein Arbeitsvertrag kann durch ordentliche Kündigung von beiden Seiten beendet werden. Nur soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, bedarf es hierbei eines Grundes, der personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein kann. Grds. könnte man vorliegend an der sozialen Rechtfertigung zweifeln, da eine Halbtagskraft offensichtlich kürzer beschäftigt war als Sie. Allerdings ist die Frage nach der sozialen Rechtfertigung nur relevant, soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist §1 KSchG
.
Gemäß §23 Abs.1 KSchG
findet dieses nunmehr nur Anwendung, soweit mind. 10 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 bereits bestand, wie bei Ihnen, ist der bisherige Schwellenwert von fünf Arbeitnehmer maßgeblich. Unabhängig davon, dass Teilzeitbeschäftige mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden nur mit einem Faktor von 0,5 zu werten sind. ist der hier maßgebliche Schwellenwert von 5 Atrbeitnehmern nicht erreicht, soweit Sie im Ergebnis schildern, dass 4 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Folge ist, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, sie sei nicht sozial gerchtfertigt gewesen.
Möglich ist nur, die Kündigung unter dem Gesichtspunkt eines Formmangels oder mangelnder Einhaltung von Kündigungsfristen anzugreifen. So muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Zudem muss sie eigenhändig durch den Arbeitgeber oder Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Auch kann vorliegend von dem Zugng der Kndigung ausgegangen werden. Auch ist vorliegend die Kündigungsfrist von 2 Monaten eingehallten worden. Momentan sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben sollte. Trotzallem ist Ihnen anzuraten, dies unter Vorlage der Kündigung nochmals genau prüfen zu lassen.
Bzgl. Ihrer anfrage auf eine Abfindung ist Ihnen mitzuteilen, dass das deutsche Arbeitsrecht einen solchen generellen Anspruch nicht kennt. Abfindung gibt es daher nur in folgenden Fällen:
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Diese Antwort ist vom 31.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
31.07.2009 | 15:38
- gerichtliche Feststellung durch Gericht
- Vergleich im Kündigungsschutzprozess
- §1 a Kündigungsschutzgestz
- Sozialplan
- Betriebsverfassungsgesetz.
Vorliegend ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Sozialplan besteht. Ein Anspruch auf Abfindung steht Ihnen daher nicht zu und wäre eine Verhandlungsfrage mit dem Arbeitgeber.
Ich bedaure Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können.
Abschließend weise ich Sie daraufhin, dass versehentlich durch falschen Tatstendruck die Antwort währed des Verfassens abgeschickt wurde, deshalb war die Ergänzung notwendig. Diese ist als Fortsetzung zu verstehen. Das Versehen bitte ich zu entschuldigen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen