Guten Tag,
die Gründe für eine vermieterseitig ausgesprochene Kündigung müssen so präzise sein, daß der Mieter seine Aussichten in einem etwaigen Rechtsstreit einschätzen kann.
Hierzu reichen die von Ihnen zitierten Äußerungen sicherlich aus, da der Mieter so erkennen kann, warum die von ihm bewohnte Wohnung von Ihnen angepeilt wird.
Auch die Frist ist zutreffend auf den 31.12.2005 ermittelt. Nach den Übergangsvorschriften für das neue, seit dem 01.09.2001 geltende Mietrecht, finden die alten -für den Vermieter erheblich längeren- Kündigungsfristen nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich eine eigenständige Kündigungsfrist vereinbart ist. Dies wird bei einem nur mündlich geschlossenen Mietvertrag nicht der Fall sein. Insoweit findet für die Kündigung die Frist des § 573 c Abs.1 S. 2 BGB
Anwendung.
Sie -bzw. der Nießbraucher als der Berechtigte- sollten vorsorglich noch einmal die Mieter auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Es reicht hier, wenn Sie die Gesetzesnorm wiederholen. Sie gehen damit zumindest sicher, daß für den Fall eines Räumungsrechtsstreites der Mieter nicht erst im ersten Termin den Widerspruch und damit das Verfahren verzögert.
Die von Ihnen zitierte Ignoranz des Mieters gegenüber Vorschlägen des Vermieters ist leider ein häufig zu beobachtendes Phänomen. Das Verhalten des Mieters spricht aber für Sie, daim Rahmen einer etwaigen Abwägung seitens des Gerichtes natürlich auch zu berücksichtigen ist, war der Mieter während der Kündigungsfrist getan hat, um eine Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
Generell ist es nach meiner Erfahrung günstiger -in jeder Hinsicht-, mit dem Mieter eine einvernehmliche Regelung zu treffen, etwa hinsichtlich einer Übernahme der Umzugskosten. Wenn der Mieter darauf aber nicht eingeht, wird Ihnen nur der Räumungsprozeß bleiben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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Diese Antwort ist vom 18.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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